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Boiner nicht unterdrückten 1 . In Italien sodann begnügte sich’ldoaccr bei der Landtheilung mit einem Drittel der Lände-re ien, und sein Beispiel befolgte der ostgothische Theoderich 2 .
Wir fragen nun: ist es wahrscheinlich, dass die Senatoren^ er Lugdunensis I, seihst in der höchsten Bedrängniss, vonSlc h aus eine Landtheilung angeordnet haben, welche, verglichenitu ^ dem Theilungsverfahren in Italien, nicht viel besser als<UIle Beraubung erscheinen muss und später selbst den Bur-Wruliorien hart und einer Ermässigung bedürfend erschien 3 ?s ist vielmehr anzunehmen, die Halbparttheilung der Län-re ien sei die ursprüngliche seit 457 gewesen 4 , und Gun-bad sei mit jenem Gesetze vom J. 501 zu derselben zu-Bickgekelirt, nachdem sie in der Zwischenzeit (über das
0 Kliding- I. 30 bezieht den Bericht Gregors hauptsächlich auf LB.' wiewohl hier, wie Binding selbst bemerkt, lediglich den Ueber-b 11 gewehrt ist, welche vom Könige mit Land Beschenkte sich auf die®Pites erlaubten, indem sie von diesen , entgegen einer königlichen Ver-Un g, ebenfalls 2 / s der terrae und */ g der Sclaven beanspruchten,r 2 ) Proeop BG. I, 1 über beide Landtheilungen zusammen. lieber dieTeilung unter Odoacer Pallmann II. 317 If. Die vom Patricius Liberiusq ? 1 ete ostgothische Landtheilung berühren JEnnodius Ep. 15, 26 und
_ orus Var. I, 18. II, 16, wo tertia dem TQiirjfjtjf/iov bei Procop ent-j r * C W Vgl. Sirmond Not. ad Ennod. S. 47, Manso S. 79 ff., Savigny1 = 331 {., Gaupp S. 201 f. 456 ff., Petigny II. 315 ff., Thierry)j e j ‘ 274 und Pfahler S. 186. 191 (über delegator, Theilungscommissär,
assiodor. Yar. I, 18, und pittacium, Zedel der Theilungsanweisung,
daselbst).
Schon die Vergleichung der italischen Landtheilungen hätte Kauf-V011 seiner waglichen Theorie einer bereits im J. 443 festgestellten>ftii S6l ^ er beibehaltenen Theilungsquote von 2 / 3 des Ackerlandes abbringen^ s - oben S. 398 Not. Pallmann II. 326, die 2 / 3 Theilung bei denaj^'^iooen voraussetzend, lobt die Söldner Odoacers, weil sie als Siegerjj .. 3llrc b das Beispiel jener nicht zu Weiterem hätten reizen lassen.g i j 8t ' 1 * )ers ieht aber, dass die Burgundionen nicht Sieger, sondern Schutz-Warcn , also unmöglich 2 / 3 beanspruchen konnten.
Co] ^ Jjieser Ansicht sind Dubos YI, 13 T. IV. 331, Duvernoy zu Gollutirri 1772 Wl( * Matile S. 7. 34 (nach Gaupp), erstere zwei freilich mitBerufung auf LB.; s. oben. Das Pehlen der ersten Dispositionenhob r Landtheilung mit den Bömern wird von Hube S. 45 hervorge-L e nnoch sucht Binding zu beweisen, dass die Halbparttheilung derere ien schon im J. 443 eingetreten sei; s. oben S. 398 Not.
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