Band 
Erster Band.
Seite
450
JPEG-Download
 

450

und Weide blieb pro indiviso zur Hälfte vom Römer undBurgundionen gleichmässig besessen, und machte der Einevom Gemeinwalde oder von der Gemeinweide ein Stück urbar,so musste er dem Andern eine gleiche Wald- oder Weidestreckeals Eigenthum abtreten * 1 . Dass diese Theilungsbestimmungenjedenfalls vor dem Jahre 501 getroffen wurden, erhellt ausihrer hiernach zu erörternden partiellen Abänderung in jenemJahre 2 . Gewöhnlich wird nun angenommen, es habe schonim J. 456 (457) in der Lugdunensis I und in den übrigen,wie man meint, gleichzeitig besetzten Provinzen eine Land-theilung nach obigem Theilungsfusse stattgefunden 3 .

Dieser 'Ansicht steht jedoch Verschiedenes entgegen-In einem spätem, vom J. 501 herrührenden Gesetze der LexBurgundionum wird, wohl bemerkt, eine Ermässignng desehevorigen Theilungsfusses dadurch angeordnet, dass die insReich eingewanderten Burgundionen, d. h. die späteren An-kömmlinge, statt zwei Drittel nur die Hälfte der Ländereienund keine Sclaven erhalten sollen 4 . Es ist dies eine derBestimmungen, welche Gregor von Tours 5 im Auge hatte,wenn er von Gundobad als Gesetzgeber rühmt: er habe denBurgundionen mildere Gesetze gegeben, auf dass sie die

T. 38 §§ 3. 4. 9; vgl. S. 196 N. 1. Tertia heisst das dem römischen Grund-besitzer belassene Grundstück (Tit. 57, daselbst Bluhme S. 559 N. 53,wogegen Binding I. 33 an ein Zinsgut denkt; Tit. 79 § 1 und Bluhm®S. 557 N. 35 und S. 566 N. 79); hinwider heisst tertium mancipium derdem römischen Grundbesitzer genommene Sclave (Tit. 39 § 4, T. 44 i 6vgl. Bluhme S. 548 N. 86).

1) Tit. 13, T. 31, T. 54 § 2, T. 67; vgl. Savigny I. 254 = 2 96 ’Barkow S, 59, Wurstemberger 1. 213. 238 und Binding I. 26 f.

2) Bluhme S. 557 N. 35.

3) JvMüller I. 92 N. 39 vergl. mit S. Ulf., Savigny I. 254 = 298(mit der Zeitbestimmung: gleich bei der Eroberung), Türk II. 46, Hisetyin MDR. IX. 5 1, Daguet S. 32, vergl. 30, und Forel S. XXIX.

4) Tit. 107 = Addit. II § 11; vgl. Matile S. 35. Ueber Burgun-diones, qui infra venerunt, S. 330 f. K, 6 und Bethmann GRC. I. 143 undN. 12, der die Worte auf „Zuzug aus der Heimath“ richtig deutet, ab etI. 146 N. 27 infra gegen allen, selbst den nachrömischen Sprachgebrauchals gleichbedeutend mit „später“ auffassen möchte.

5) HFr. II, 33; vgl. S. 132.