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Erster Band.
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der Anerkennung der Reichshoheit, eine bleibende Besatzungvon barbarischen Reichstruppen aufnehmen, die denn auchbis zu der nach Maiorians Tode erfolgten Wiederbesetzungder Stadt durch die Burgundionen dort verblieb 1 II. * * V. . Hingegen(scheint es) liess Maiorian, zufrieden, die Lugdnnensis I unddie Burgundionen zur Wiederanerkennung der römischenOberhoheit gezwungen zu haben, der dortigen Landtheilungihren Lauf, zumal da er die Burgundionen zur Bezwingungder Westgothen, sowie zur Ausführung seines Hauptplanes,

gersohn des unglücklichen Avitus mit Hecht gehört habe; Maiorian hätteaber die Güte versucht und durch Petrus, den Magister scriniorum, dieUebergabe unter Abzug der Truppen vermittelt. Hierbei -wird neben derTransaction des Petrus (bei Sidonius V. 572-73, oben) die vorherige Ein-nahme der Stadt übersehen. In "wunderlicher Confusion lässt Petigny

II. 160 Lyon, das sich auf Antrieb der antirömischen Adelspartei gegenMaiorian erhoben habe, durch die Burgundionen, welche wegen der Be-ziehungen Gundeuehs zu Bicimer die Sache des Kaisers ergriffen hätten,

für letztem eingenommen werden; weiter, II. 163 ff., lässt ebenderselbeMaiorian den Burgundionen, zur Belohnung ihrer Beihülfe und um siegegen die Westgothen zu gewinnen, die Lugdunensis I einräumen (er

missdeutet, ähnlich wie Dubos oben S. 434 Kot., Marius a. 456 in diesemSinne); die Hauptstadt jedoch, meint er, sei den Burgundionen nicht über-liefert worden. Für letztere Annahme missbraucht er Sidonius Carm.

V. 572, indem er dort den hostis auf die kaiserlichen Barbarentruppenbezieht. Siehe, was gegen diese schon von Sirmond versuchte Deutungdes hostis oben erinnert ist. Wären hingegen mit jenem hostis wirklichdie Westgothen gemeint und diese aus dem Besitze der Stadt vertriebenworden, so würde die vorherige Besitznahme derselben durch die West-gothen die gleichzeitige Occupation der Lugdunensis I durch die Burgun-dionen keineswegs ausschliessen. Vielmehr hätte man sich dann die Sacheso zu denken, dass die Lugdunenser sowohl die Westgothen als die Bur-gundionen in’s Land gerufen und erstere die Hauptstadt, letztere im Ein-verständnisse mit den Westgothen die Provinz besetzt hätten. Es würdedies übereinstimmen mit der berichtigten Angabe des Continuator Prosperi,nach welcher die Burgundionen mit Einwilligung der Westgothen in Gallieneinwanderten, d. h. im Einverständnisse mit jenen sich in Gallien nach derLugdunensis I ausbreiteten (S. 435). Wie übrigens Bethmann GEC. 1.144 K. 15mit Berufung auf Mascou X, 15, 3, wo für die Einnahme von LyonSidonius Carm. V. 571—76 citiert ist, sagen kann, dass Gundeuch undChilperich den Avitus gegen Maiorian begünstigt haben, ist unklar.

1) S. unten die Stelle aus Eusebius Gallicanus Hom. in litaniis, wovon der ex omni parte conclusa Bomana barbaries (zu Lyon) die Bede ist.