Band 
Erster Band.
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nicht stattfand. Eine solche bestund nemlich (zu schweigenvon den kürzeren oder längeren Interregna der Jahre 461,465-467, 472-473) unter der kraft- und machtlosen Regierungder letzten weströmischen Kaiser im Grunde nicht mehr;wohl aber stieg die Schutzbedürftigkeit der Provinzen stets fort,bei zunehmender Beraubung durch römische Beamten 1 , sowiebei den steten inneren und äusseren Angriffen der Barbaren.

Mit der Ausdehnung des Gebiets breitete sich natürlichauch die Macht des Königs aus, indem derselbe, immerhinunter formeller Anerkennung der Reichshoheit, in den einge-räumten Landestheilen mit der Militärverwaltung auch dieCivilverwaltung an die Hand nahm 2 . So finden wir dennbereits im J. 463 den König Gundeuch als Machthaber inder Yiennensis. Als nemlich Mamertus, Bischof der MetropoleYienne, entgegen der päpstlichen Verfügung vom J. 450,wodurch dem Metropolitan - Bischöfe von Yienne die DiöcesenValence, Tarantaise, Genf und Grenoble, dem Bischöfe vonArles die Diöcesen Marseille, Avignon, Orange, Yaison, Car-pentras, Cavaillon, Aouste (Trois-Chäteaux), Die und Aps(Viviers) unterstellt wurden, der Diöcese Die, mit Umgehungdes Bischofs von Arles, einen Bischof eigener Wahl auf-nöthigen wollte, machte Gundeuch hievon dem Papste Hilarus(461-467) Anzeige, der nun für Leontius, den Bischof vonArles 3 , einschritt und sich in diesem Sinne vermittelst einesan letztem gerichteten Schreibens vom 10. Octob. 463 ver-nehmen liess 4 .

1 ) Solche amtliche Bäuber waren z. B. Seronatus (S. 445 N. 3) undder hienach zu erwähnende Arvandus.

2 ) Es gilt hier, was Troya I, 3. 1294 irrig z. J. 471 und über ein®vermeintliche damalige Landabtretung durch den Kaiser Anthemius be-merkt: der Kaiser behielt nur die Oberhoheit der abgetretenen Provinzen,deren unmittelbare Herrschaft auf die Burgundionen überging.

3) An ihn schreibt Sidonius Ep. VI, 3; vgl. Sirmond Kot. S. 106 f-und Gallia Christ. I. 533.

4) Der Eingang des Schreibens: Qualiter contra sedis apostolie aeveniens constituta sacerdotalem modestiam Mamertus episcopus Yiennensisexcesserit, dilectionis tuae debuimus relatione cognoscere, ut ausibus talib uSmaturum et iuxta ecclesiasticum ordinem regularum congruum iudiciu 111proferremus. Quantum enim filii nostri viri illustris Magistri milit uin