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Abgesehen davon, dass Gundeuch in diesem Schreibenals der catholischen Kirche zugethan erscheint (S. 114), wirde r als ein römischer Heermeister, Magister militum, be-zeichnet, der in Kirchensachen der Yiennensis mit demPapste genauem Yerkehr pflegt, sich sogar weltliche Ein-mischung in dieselben, wiewohl zu Gunsten der römischenHierarchie, zu erlauben scheint 1 , und zwar in dem von derHauptstadt Vienne entfernten südlichen Theile jener Provinz.Hie Dienses sind nemlich nach der heutigen Geographie dieEinwohner der Stadt Die, welche rechts an der Dröme undm dem nach diesem Elusse benannten Departemente liegt;dieselbe hiess einst als Hauptstadt der Yocontier Dea Vocon-üorum, später, laut der Hotitia provinc. et civit. Galliae,mvitas Deensium und war eine der südlich gelegenen Städte
Qunduicii (1. Gunduici mit Sirmond CAG. I. 132 und vgl. S. 361 Not.;Iroya I, 4. 555 schreibt Gundiuci nach Bouquet II. 13) sermone est indi-catum, praedictus episcopus invitis Diensibus, et [ut ?] qui ad ecclesiarumMus numerum, quem ei apostolicae sedia deputavit auctoritas (aicut inscriniis nostris legimus), minime pertinebant, hostili more (ut dieitur)° c cupans eivitatem, episcopum conseerare praesumpsit cet. Der Brief istdatiert: VI. Id. Oct. Basilio VC. Cos. Brequigny I. 12 und Pardessus I, 2.m datieren falsch mit 462. Das Schreiben bei Baronius a. 463, XV,mid aus ihm bei Anderen, welche Brequigny I. 12 citiert. Aus Veran-lassung des Papstes wurde hierauf von Leontius ein Concil der fünf Pro-ssen Galliens besammelt, welche der Bischof von Arles zu jährlichenH°ncilen einzuberufen befugt war (diese waren die Viennensis, Lugdunensis I,Harbonensis 1 und II und die Alpina); das Concil untersuchte die Sache,Erstattete darüber seinen Bericht an den Papst und stellte ihm den Ent-scheid anheim (HLFr. II. 410 ff.). Der Streit wurde durch päpstliches® es °ript v. 24. Febr. 464 zu Gunsten des Bischofs von Arles entschieden,doch so, dass die allfällige Bestätigung der von Mamertus getroffenen'schofswahl der Billigkeit des Leontius anheimgestellt bleiben sollte;mrgefähr gleichzeitig wurde durch einen undatierten Erlass den Bischöfene r fünf betreffenden Provinzen hievon Kenntniss gegeben und denselbenen >pfohlen, die Grenzen ihrer Befugnisse nicht zu überschreiten. DieZ ' Vei Schreiben bei Baronius a. 463, XVI. XVII (das 2. mit falschem Jahres-datum) u . iGi> iy.vill (das 1.); vgl. HLFr. II. 412 f. (beide Schreiben»24 ou 25 Fevrier de 464“ datiert) nebst den Nachweisungen über_e Schreiben bei Brequigny I. 13, der jedoch das erste mit 463 falscha lert ; über das zweite s. Pardessus I, 2. 17, der dasselbe, nach Baronius,463 ebenfalls irrig datiert.
!) Gaupp S. 284 und Petigny II. 280.