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Erster Band.
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Es erscheint demnach, an und für sich betrachtet, das end-liche Loos der von der Landtheilung betroffenen gallo-römi-schen Bevölkerung keineswegs beneidenswerth; auch mochtebei derselben die Art und Weise, wie sich die Landtheilungmit den Burgundionen als Landesherren endgültig gestaltethatte, ein bitteres Gefühl von Beraubung erzeugen und diesessich auf die späteren Geschlechter fortpflanzen. So ist eswahrscheinlich zu erklären, dass der Chronist Marius, einMann gallo-römischer Abkunft, z. J. 500 und 516 den Bur-gundionenkönig Gundobad mit dem an die räuberischenBagauden erinnernden Schmähnamen Gundobagaudus belegt * 1 ,wiewohl derselbe die Härte der endgültigen Landtheilung,welche allerdings von ihm ausgegangen war, nachmals zumildern gesucht hat 2 * . Immerhin war die jetzige Lage der

loose der Gallo-Römer nachmals steuerpflichtig gemacht. Man wollte die 8schliessen aus LB. Tit. 79 § 1 eamque per annos XY sine tertiis habuisset,indem man tertia von einem Dritttheile deB Ertrages verstund (so KortümKönigth. u. s. w. S. 27 X. 55). Allein Tit. 79 §§ 1. 2. 3 ist nur für dieBarbaren bestimmt, und die tertiae waren eine Angabe privatrechtlicher,nicht staatsrechtlicher Natur, ein Grundzins, nicht eine Grundsteuer; auchist ihr Zusammenhang mit der Landtheilung sehr zweifelhaft (GauppS. 365-37X. 491. 510 f., Matile S. 38 und Binding I. 33). Wohl abererhellt die Grundsteuerpflicht der Gallo-Römer aus LEB. Tit. 40, wo vomcensus und tributum auf den Aeckera die Bede ist. Ygl. Barkow S. 117 f-,Crousaz S. 26 f. und Sccrctan S. 127 (gegen Gingins, der das römischeSteuerwesen ganz abgeschafft glaubt). Troya E, 3. 1294. 1295 (a. 471)spricht von l’abolizione delle tasse romane, i tributi e la divisione delleterre und l’abolizione o la diminuzione delle pubbliche imposte; dagegenlässt er II, 1. 202 (a. 488) die abgeschafften Steuern wieder aufkommen,da mit der Zeit die Bedürfnisse und Begehrlichkeiten der Burgundionenzugenommen hätten. Derichsweiler S. 106 kennt obige Stelle nicht, glaubtdagegen, die Könige der Burgundionen werden, gleich den gothischen(?), die römische Grundsteuer (auch bei ihren germanischen Unterthanen 1)erhoben haben.

1) Ruchat zu Marius Chron. ed. Rickly S. 32, JvMüller I. 104 N. r ‘und Gelpke II. 143 finden in Gundobagaudus eine Beziehung auf dmBagauden; dagegen schlägt Wackernagel S. 360 vor, Gundobagaudus mGundobagudus zu ändern und bringt diese Form mit Gundobaudus, ei nerNebenform von Gundobadus, zusammen.

2) Die 2 / 3 Theilung, LB. Tit. 54, von Gundobad; vergl. Gaupp S. 321,

dem Matile S. 6, Crousaz S, 21 und Pfahler S. 83 folgen. Ueber die