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nach Auflösung des Westreiches, die geretteten Tbeile der-Maxima Sequanorum herrenloses Land geworden waren,setzten sich die Burgundionen in seinen völligen Besitz 1 .
Dabei wurde dort, wie in den übrigen Provinzen, welchedie Burgundionen bisher als Schutztruppen besetzt hatten,von diesen, insoweit es die Ausdehnung der Besiedlung er-heischte 2 , eine Landtheilung durchgeführt, bei welcher derVortheil auf ihrer Seite war, indem den Gallo - Römern nurein Drittel der Ländereien verblieb; hiezu kam noch, dassdieses eine Drittel mit Grundsteuer belastet wurde (S. 455) 3 .
1) Valesius Rfr. V. 233 f. nimmt an, die Burgundionen hätten unterGundeuch und Chilperich I die Bhone- und Saoneländer, welche von ihnenals römischen Heermeistern gegen die Barbaren vertheidigt und dem Reichee rhalten worden seien, nach dem Untergänge desselben zu Sapaudien hin--2 ögefugt, und die schutzlos gewordenen Provincialen hätten dies nichtnngerne gesehen. Dies mag von der Maxima Sequanorum gelten; im Betreffder Lugdunensis I widerspricht sich Valesius, indem er IV. 186 ihreBesitznahme schon im J. 456 und durch Waffengewalt lässt geschehenSe M. Gundeueh lebte übrigens um 476 nicht mehr, wahrscheinlich abernoch Chilperich I (S.481 und Cap. 13).
2) Je grösser das Ländergebiet der Burgnndionen wurde, desto mehrwusste es hei der geringeren Volkszahl der neuen Ansiedler der Fall sein,dass unvertheiltes Land übrig blieb und ein Theil der einheimischen Be-völkerung das bisherige Eigenthum mit ungeschmälertem Rechte behielt(Savigny I. 255. 285 f., Binding I. 29 und Bröcker S. 9). Anders wärees in der That unbegreiflich, wie späteren, durch das Vortheilhafte derBandtheilung angezogenen Ankömmlingen des ostrheinischen Volkstheilshätte Land zugetheilt werden können, wie es der Fall gewesen (S. 330. 450).
3) Den Germanen waren Steuern und Abgaben ursprünglich verhasstUnd gleichbedeutend mit Sclaverei (Troya I. 5. 34 ff.); sie kannten nurfreiwillige Leistungen an Fürsten (Tacitus Germ. c. 15, dazu Dithmar
®5). Von den Römern ging jedoch das Steuerwesen theilweise auf dieGermanen über. So führten die fränkischen Könige bald Steuern nachrömischer Norm ein (Dithmar a. 0., der jedoch den fiscus in der Lex Sal.Bit. 48 und oft. übel urgiert; Giesebrecht zu Greg. Tur. HFr. Uebs. IX): sie unterwarfen die Gallo - Römer der Kopf- und Grundsteuer;s Pater wurde die Kopfsteuer auch auf die Franken ausgedehnt, was heftigenWiderstand hervorrief (Greg. Tur. HFr. III, 36. VII, 15, vgl. GiesebrechtBebs. 1 .147 n. 2 ); selbst die Grundsteuer scheint später hei den Franken in ge-wissen Fällen erhoben worden zu sein (Giesebrecht a. 0.). Davon nunz _War, dass die Burgundionen irgend welchen Steuern unterworfen gewesenS,n ^> findet sich keine Spur (Croukaz S. 25); dagegen wurden die Acker-