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Erster Band.
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wird (S. 305). Endlich wird die Aufnahme der Burgundionenin das Land und deren ursprüngliche Landtheilung mit denRömern durch den Ausdruck: novus hospes, richtig angedeutet,dagegen aber die im Gange befindliche Ausbildung des Hospi-talitätsverhältnisses seitens der Burgundionen, wenn auchnicht gerade als Eroberung, doch als eine solche dargestellt,die nur eine in Rechtsform vollzogene totale Beraubung undUnterdrückung der Römer sei und zur gerechten Strafe fürdie römische Unterdrückung der Gerechtigkeit und der Un-schuldigen den Untergang des Landes verursachen werde.Und zudem hätte Lupicinus gewagt, Solches in Gegenwartdes Burgundionenkönigs zur Sprache zu bringen?

Kurz, durch so handgreifliche Yerstösse gegen die Ge-schichte, wie sie dem 16. Jahrhundert eigen waren, verräthsich der Legendarius eben als ein Scribent aus dieser Zeit;was aber an seiner Erzählung sachlich und sprachlich Plau-sibles ist, erscheint jetzt als gelehrte, zum Theil aus Quellendes 5. und 6. Jahrhunderts bereitete Tünche groben frommenBetruges, welcher wahrscheinlich zur grossem Ehre des Mit-gründers von St. Claude dienen sollte 1 .

XIII. Das burgundionische Königshaus zwischen474 und 489;

Stammtafel der Burgundionenkönige.

Es kommt hier zunächst darauf an, die Frage zu lösen,welche die Person des von Sidonius 2 erwähnten Burgun-dionenkönigs Chilperich betrifft.

Der Untersuchung eine feste Grundlage zu geben, er-innern wir an dasjenige, was die Lex Burgundionum, Tit. lH>

1) Vgl. die S. 127 N. 1, S. 140 N. 1 gegebenen Andeutungen über diesesMachwerk. Nach Obigem ist es überflüssig, die von Binding I. 65 (N. 253)301 aufgestellte Zeitbestimmung des fraglicben Acts (zwischen 453 un< ^462 oder 463), sowie die zahlreichen, von ebendemselben aus der Vit®S. Lupicini gezogenen historischen und reehtshistorischen Trugschlüsse,z. B. I. 34 f. 65 f. 301 f., einer Critik im Einzelnen zu unterwerfen.

2) Epist. V, 6 und 7.