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als Entschuldigungsgrund von Abwesenheit sollte nur Krank-heit gelten; in diesem Ealle sollte jeder Abwesende sich durchzwei würdige Ersatzmänner vertreten lassen * 1 . Die Einbe-rufung geschah auf den 6. September 2 , als den Zeitpunct,wo die von den Bischöfen geleiteten Feldarbeiten beendigt seien(I. 142). König Sigismund gestattete die Abhaltung desConcils und übertrug Avitus die Leitung der Verhandlungen 3 .Die Dauer des Concils war von zehn Tagen, nemlich vom6. September als dem Einberufungstage bis zum 15., anwelchem Avitus, der das Concil präsidiert hatte, die Actender Erste unterschrieb 4 . Im Ganzen Unterzeichneten sich 25
genug, um ein Reichsconcil einzuberufen (S. 134); auch setzt er am Schlüssevoraus, die Bischöfe seiner Provinz würden den Concilbesehlüssen naeh-lehen. Das Richtige hat Dey a. 0. IY. 65; aber schon das Chroniconood. Vat. 1358 bei Schelstrate I. 640 bemerkt richtig, unter Zeno: ConciliaGalliae et Burgundiae Caesarius Arelatensis instituit et Auitus Vien-nensis. Es existiert zwar auch ein Einladungsschreiben des LyonerMetropoliten Yiventiolus an die Bischöfe der Lugduncnsis I, bei Ilarduin AC.II. 1046, aus der Bibliothek der Augustiner zu Toulouse; vgl. HenschenS. 84 b., Brequigny I. 21, Belloguet CRB. S. 21. 30, Schmitt I. 147 undBinding I. 18. 131 (N. 461). 227, welche das Schreiben für acht halten.Dieses Einladungsschreiben, in welchem zugleich die Laien zum Concilezugelassen werden, ist jedoch wol nur das Fabricat eines Fälschers,der in der Voraussetzung, Avitus habe nur die Bischöfe seiner Provinzeingeladen, auch die der Lugdunensis I einberufen wissen wollte, zumalda die zwei Metropoliten Avitus und Viventiolus als solche die Concil-acten unterschrieben haben (s. hienach).
1) Sirmond zu Avitus Epist. 80 Not. S. 54 f., Dey a. 0. IY. 65 undSchmitt I. 147.
2) Octavo Iduum Septembrium, Avit. Epist. 80. Im fingierten Briefedes Viventiolus heisst es; circa Septembris mensis initium!
3) Prooemium der Acten; vgl. Dey a. 0. IV. 66. 70 und BindingI. 229. Irrig meint JvMüller I. 120, Sigismund habe die Einberufungdes Concils befohlen. Der König gab als Oberherr der Kirche nur seineEinwilligung; vgl. I. 164.
4) Avitus episcopus constitutiones nostras [id est sacerdotum provinciaeViennensis] relegi et subscripsi die XVII Cal. mensis octavi Agapito VC.Cons. Epaone, bei Sirmond CAG. I. 201, wobei festzuhalten, dass nachder Zeitrechnung Burgundiens das Jahr mit dem 1. März begann; vgl-Pagi a. 509, XXI, a. 545, XI, und Binding I. 227 N. 785. Dey a. 0.IV. 68 vermisst die Angabe der Dauer des Concils und vermutbet, dasselbehabe nach der gewöhnlichen, achttägigen Dauer der Concile am 13. Sep-tember geendet.