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erfolgreiche Thätigkeit in Unterdrückung der Häretiker belobtund er zur fernem Wachsamkeit gegen sie aufgefordert 1 .
Bischof Maximus.
Durch Erlass vom 13. Nov. 513 bestätigte der PapstSymmachus die Unterordnung der Diöcese Genf unter dieMetropole Vienne, welche Bestätigung von ebendemselbenfolgenden Jahres, kurz vor seinem Tode wiederholt wurde(S. 159). Uebrigens war um 513 der Bischofsstuhl von Genfvacant, und ein dasiger Senator Namens Florentius, welchemdie Bischofswürde damals angetragon wurde, schlug dieselbeaus 2 . Man hat zwar die Wahl des bald nachher wirklichauftretenden Genfer Bischofs Maximus bereits in das J. 513setzen wollen 3 ; dies ist jedoch eine voreilige Datierung. Zu inersten Male erscheint der genannte Bischof als Adressat eines
1) Der Brief ist im Uebrigen sehr unklar; Emendations-, Erklärungs-und Uebersetzungsversuche s. bei Eilliet in MDG. XVI. 31 ff., im EG.S. 18 Nr. 53 und bei Binding I. 218 f. Zeitbestimmungen des Briefes:zwischen 514-16, Eilliet a. 0. XYI. 32 N. 1; zu Anfang der EegierungSigismunds, Schmitt I. 146; um 516, aber nach Gundobads Tode, EG.a. 0. vgl. mit Nr. 51 ; nach 500 und vor Gundobads Tode, Binding I. 187. 217-Diese letzte Zeitbestimmung ist die richtige; denn die Beschränkung auf514-16 ist unzulässig (S. 176 f. N. 2), und dass Gundobad zur Zeit derAbfassung des Briefes noch lebte, erhellt aus den Worten: utrum cumdomno elementiae vestrae patre mentio illius ordinationis acciderit cet., mitwelchen nur eine Unterredung mit Gundobad kann gemeint sein. Anderseits istes eben so unzulässig, wenn Binding I. 187. 219. 295 claret in der Stelle:claret gloriosior sub principatu vestro noster triumphus, in dem Sinneauffasst, wie wenn clarebit, in Anticipation der Zeit nach Gundobads Todeund der Thronfolge Sigismunds, geschrieben stünde. Der Ausdruck pnn-cipatus vester, welcher Binding irregeführt hat, ist nur eine Hyperbel undnicht von dem zukünftigen Königthume Sigismunds zu verstehen (S. 176N. 2). Verschlimmbesserung ist exciderit für acciderit in der voran-geführten Stelle, bei Rilliet a. 0. XVI. 32, und succedit für succidit, i® 1KG. a. 0. Mentio accidit bedeutet: es geschieht Erwähnung, succidcre.an der Wurzel abschneiden (bei Avitus im Gegensätze zu pullulare), " iejeder Lateinschüler weiss.
2) EG. S. 17 Nr. 49 aus Gregor. Tur. Vit. Patr., Opp. S. 1183 Ruin-
3) Blavignac AG. S. 222 nach Baulacre; „ vers Tan 513“ Eilliet inMDG. XVI. 9.