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Zweiter Band.
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Einer der sonst wenig bekannten römischen Comites inBurgundien (I. 134 f. N. 3) war Pantagathus, der das Amteines solchen in Vaison bekleidete und in seiner Grabschriftnicht nur wegen hoher Abkunft, sondern auch wegen seinerGcrcchtigkoitsliebe als Richter und wegen seiner Treue gegendie Landesherren gelobt wird. Er starb im J. 515, liesssich in einer mit Reliquien des h. Vincentius versehenenCapelle beisetzen und ward selbst beinahe wie ein Heiligerverehrt 1 .

In dem oben bei Aouste erwähnten zweimaligen Herr-schaftswechsel, welcher Städte der südlichen Yiennensis seitdem J. 523 betroffen hat, ist auch Vaison inbegriffen gewesen.

Den Teto einer undatierten Grabschrift zu Vaison hältman für einen Burgundionen 2 .

Das Stadtgebiet von Vaison, in römischer Zeit die civitasVasiensium im weitern Sinne von civitas, ist im Mittelalter(von der Burgundionenzeit her) der pagus Vasensis oderVasionen sis, nachmals das zur Provence (Nordprovence)gezählte Pays de Vaison, mit der gleichnamigen Hauptstadt 3 .

Orange

mit seinem Gebiete stund im J. 463 bereits unter burgun-dionischer Botmässigkeit (I. 475 ff.).

1) Grabschrift bei Le Blant II. 218 f. Militiam si forte roges quamgesserit ille | praestiteritque boni positis in luce supema, | quem sic christi-colae celebrent post fata iacentem, | invenies quod iura dedit, iustissimasanxit | arbitriis; nam custos patriae rectorque yooatus | a patria, rexitquoniam (1. quondam) promptissima eives | libertate animi, pareus sui,largus atmeis | et fidus dominis. Es genügt nicht, mit Le Blant II. 228militia durch fonction zu erklären; militia boni, der Dienst der Tugend,gehört zusammen. Patria, das Gebiet (wie Le Blant a. 0. erklärt), ist fürden Landesherrn gesetzt; denn das Einsetzen der Richter war Sache desKönigs (I. 85 f.). Le Blant zweifelt, ob Pantagathus Dux oder Comes ge-wesen; obschon nun die Würde des Dux auch bei den Burgundionen, nichterst bei den Franken und im fränkischen Burgundien vorkommt (I. 154Kot., I. 162 N. 4), so ist doch wegen iura dare und arbitria lediglichan die Comeswürde zu denken. Die Behandlung der Inschrift bei Le BlantII- 219 ist ungenügend; er übersieht u. A., dass quoniam sinnlos ist.

2) Binding I. 327 und Wackernagel S. 399.

3) Guörard im AH. 1837 S. 142.