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Der angezweifelte Bericht Gregors von Tours über obigeRolle des Aridius wird glücklicherweise in der Hauptsache,soweit er nemlich die verstellte Furcht und Ueberläufereides Aridius betrifft, durch eine bisher unbeachtet gebliebene(Quelle glänzend bestätigt. Diese Quelle ist ein .Brief des
weiss von einem bleibenden Tributärverhältnisse 'sowohl Gundobads alsGodegiscls, dessen Vcrrath und Untergang sie nicht kennt (S. 31 Kot.);ebenso Ilincmar Vit. S. Remigii bei Du Chesne SS. IIFr. I. 529. Aridiuswird übrigens in den Gesta Fr. als consiliarius sapiens, von Hincmareinfach als consiliarius bezeichnet. Die Passio S. Sigismundi, sowohl dieiichte als die interpolierte, c. 2 und 3, kennt nicht einmal GundobadsVersteck in Avignon, sondern lässt ihn bald nach seiner Niederlage Vienneüberrumpeln u. s. w. (S. 130 Not.), Bei Flodoard 1, 15 S. 41 erlaugtder in Avignon ciugeschlosscne Gundobad durch Aroilius (Aridius), seinenconsiliarius, den Frieden von Chlodwig, indem er diesem seine Schätze aus-liefert. Eigene Erfindung Aimoins GFr. I, 19 ist cs, wenn bei ihm Aredeus(Aridius) dem Gundobad Hülfe aus Arelate bringt und ihm so Luft macht(sic). Unter den neueren Autoren folgt Sigonius XVI. 594 auch hierGregor, freilich mit 499 falsch datierend. Nach Gibbon c. 38 (unter demrichtigen Datum a. 500) hat die Länge der Belagerung, dazu eine trüge-rische Unterhandlung den Frankenkönig das Gefährliche und Schwierigedes Unternehmens einsehen lassen; blosse Supposition ist es, wenn Gibbonzur Tributauferlegung die Verpflichtung Gundobads beifügt, seinem Bruderzu verzeihen und dessen Treulosigkeit zu belohnen. JvSlüller I. 107 f.(falsch a. 499) ändert Gregors Erzählung willkürlich ab, indem er Aridiuszum selbstständigen Friedensvermittler macht und ihm ersonnene Redenin den Mund legt; auch lässt er Gundobad Tribut und Vasallenschaft ver-sprechen. Für letztere missbraucht er den miles bei Avitus Epist. 41(I. 166 N. 1), während bei Gregor schon das Eingehen der Tributpflichtals Anerkennung der Unterthancnschaft und Vasallität aufzufassen ist, wieBochat II. 291 f. richtig urtheilt. Uebrigens fügt JvMüller bei, Gundobadhabe Godegisel den Besitz von Besan^on (angeblich als Erbtheil), Genfund Vienne garantiert, was haltlos ist, da Godegisel nach Gundobads Ver-drängung jene Städte thatsächlich schon besass (über das angebliche Erbevon Besamjon I. 534); dennoch folgt Vögelin-Escher I. 13 auch hierinMüller. Binding I. 160 f. verwirft die ganze Episode bei Gregor alsDichtung. Die Ausmalung berechtigt aber nicht zum Verwerfen desWesentlichen der ganzen Erzählung, die mindestens so wahrscheinlich istals die Darstellung bei Binding 1.159. Oder ist cs etwa wahrscheinlicher,dass Gundobad, der sich, selbst nach Marius, in Avignon behauptete, als„verschollen“ gegolten hat und in seiner festen Zufluchtsstätte von Chlodwigruhig belassen worden ist, ohne für die Zukunft, wenigstens vermeintlich,unschädlich gemacht zu werden?