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Avitus 1 an den virillustrissimus Arigius. Hier ist vorweg Aridiuszu schreiben, da ein vir illustrissimus Arigius durchaus unbekanntist, wogegen der bekannte Aridius bei Gregor 2 als vir illustriserscheint. An diesen schreibt nun Avitus Folgendes: erhätte bei der Einweihung einer von Aridius gebauten Kirchedurch eine Rede gerne eine Zeit aufgefrischt, da jener unterden wüthendsten Stürmen politischer Wirren (inter saevissimasperturbationum procellas) den Bau gefördert habe-, er erwähntdann unter Anderem, was sehr dunkel lautet, Waffen derRäuber (tela raptorum), die zu fürchten gewesen, und fährtfort: quocirca his omnibus consilio maturiore pensatis, mutastisviri fortis constantiae genus et deponentes quo adpessime(1. aptissime mit Raluze) fioretis saecularis ducatus audaciam(über Aridius als dux I. 154 Not.), quiequid abadversaparte discriminis incubuerat timore vicistis; dannfügt er noch hinzu: Quapropter omnis qui viderit corampositam iocunditatem, laudet praeteritam festinationom (trcpi-dationem?). Convenit dispositionibus vestris r apta de adver-sitate securitas. Es sind dies Anspielungen theils aufdie vorausgegangenen, während des Kirchenbaues einge-tretenen Reichswirren und die fränkische Invasion, theils aufdie verstellte Furcht und Ueberläuferei, durch welche Aridius,nach Gregors Darstellung, die seinem Könige vom Feindedrohende Gefahr glücklich überwunden und aus misslicherLage unversehens Sicherheit zu gewinnen gewusst hatte. Esist einleuchtend, dass durch diese Bestätigung des Haupt-sächlichen der Erzählung Gregors die Glaubwürdigkeit des-selben auch in seiner übrigen, z. Thl. angezweifelten odergeradezu verworfenen Darstellung der Geschichte Burgundionsbedeutend gewinnt. Einzig das ist bei Gregor unwahrscheinlich,dass Chlodwig die Heimkehr seiner Truppen anordnet, ehe einerster Tribut wirklich erlegt ist, und dass dieser erst hinterherdurch eine Gesandtschaft abgeholt wird. Indess ist hierinwol nur eine Schiefheit der Darstellung zu erkennen 3 .
1) Ep. 2 bei fialuz. Mise. I. 358.
2) HFr. II, 32; vgl. I. 154 Not.
3) Unzulässig ist es, mit Dubos IV, 10 T. III. 216 die vorangeführtenWorte Gregors. hostem redirc iubet ad propria, so zu deuteln, dass