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verblieb den Ostgothen, was diesseits der Rhone, den West-gothen, was jenseits derselben lag, wobei der von Theoderichbefohlene Tribut letzterer an erstei’e aufgehoben wurde 1 . Sobesassen die Ostgothen Arles und Marseille mit der Süd-provence bis zum ,T. 536, in welchem Vitigis diesen TheilGralliens, den schon Theodahat (534) den Pranken für Hülfegegen Belisar versprochen hatte, denselben abtrat, um diedortigen Truppen an sich ziehen zu können und fränkischenBeistand gegen die Griechen zu gewinnen 2 Arles undMarseille gehörten von da an mit der Provence zum frän-kischen Burgundien, und nachdem Boso im J. 879 das König-reich Provence (das sogen, cisjuranische Königreich Bur-gundien), dann Rudolf I im .1. 588 das Königreich Burgundienzwischen Jura und Alpen (das sogen, transjuranische König-reich B.) gegründet hatte, gab Arles seinen Namen den imJ. 933 durch Rudolf II vereinigten beiden Reichen, d. h. demarelatensischen Königreiche, welches, auch Burgundien kurzwegbenannt, im J. 1033 an das deutsche Reich kam 3 .
Das Stadtgebiet von Arles und Marseille, in römischerZeit die civitas Are latensium und die civitas Massi-liensium ist im Mittelalter (ungewiss ob von burgundio-nischer, oder gothischer, oder fränkischer, jedenfalls vongermanischer Zeit her) der pagus Arelatensis oderArlatinus und der pagus Massiliensis, später dasPays d’Arles und das Pays de Marseille 4 . Die pro-
1) Procop BG. I, 12. 13. Dass die Pranken Athalarich Alles abge-nötliigt hätten, was Theoderich von Gallien besessen habe, ist eine falscheBehauptung des Jordanis RG. c. 59 und RS. c. 113, sowie seiner Nach-schreiber Freeulf und Sigebert von Gemblours. Das Gegentheil beweistYalesius Rfr. VII. 354 aus Cassiodor Var. VIII, 6. XI, 1 und aus demConcile von Orange (529), aus welchen Quellen hervorgeht, dass die Pro-vincia Athalarich gehörte und noch vom Präfecten Liberius (s. obenS. 241) verwaltet wurde; zudem weist Valesius auf die erst unter Vitigiserfolgte Abtretung der Provinz hin (s. hienach im Texte).
2) Procop BG. I, 13. — Sirmond CAG. I (röm. Zeittafel), ValesiusRfr. VIII. 406 f., Pagi a. 537, III, u. A. setzen die Abtretung in’s J. 536(danach oben I. 161 N. 1); Manso S. 203 f. zieht dieselbe z. J. 537.
3) Wurstemberger II. 36.
4) Guerard im AH. 1837 S. 67. 113,
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