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Partielle Vertretung der Viennensis am ostgotliis ebenConcile zu Arles im J. 524.
Mit genanntem Bischöfe finden wir drei andere Bischöfeder südlichen Viennensis, welche im J. 517 am burgundio-nischen Landesconcile zu Epao, z. Thl. noch am LyonerConcile von 518 unterschrieben hatten, im J. 524 als Theil-nehmer an dem unter Theoderich, König von Italien, ge-haltenen ostgothischen Landesconcile zu Arles, dem viertendieser Stadt 1 . Der Zusammenhang, in welchem dieselbenmit Julianus unterschrieben sind, ist folgender: Philagriusepiscopus (civitatis Cabellicae), [Praetextatus ep., s. untenCap. VI: Narbonensis II; Maximus ep., s. oben G-enf S. 178]Julianus ep. (civ. Carpentoratensis); Florentius cp. (civ.Arausicae); Florentius ep. (civ. Tricastinae). Wiewohl nunbei diesen Bischofsnamen die von uns aus der epaonen-sischen Bischofsliste in Parenthese beigesetzten Residenzan-gaben fehlen, so ist doch wegen dem mehrfachen, z. Thl.vereinten Wiederauftauchen von Kamen solcher Bischöfe,welche, dem südlichen Theile des Viennensis angehörig, zuEpao unterschrieben hatten, an der Identität der betreffendenBischöfe, sowie der von ihnen vertretenen Bisthümer, nichtzu zweifeln. Kirr könnte es im Betreff der zwei Florentiuszweifelhaft erscheinen, welchem von Beiden, ob dem Erstenoder dem Zweiten, der eine oder der andere der von unsaus der epaonensischen Liste beigesetzten Bischofssitze zu-zuweisen sei. Wegen der grossem Bedeutung von Orangeist jedoch anzunehmen, dass, wie in jener Liste, der Erst-unterschricbene der episcopus civitatis Arausicae, der Zweiteder ep. civ. Tricastinae gewesen sei. Jedenfalls geht aus denangeführten Unterschriften des ostgothischen Concils vonArles hervor, dass infolge ostgothischer Annexionen in dersüdlichen Viennensis Bischöfe dieses ehevorigen Theilsvon Burgundien genöthigt waren, jenem Concile beizu-wohnen 2 .
1) Sirmond CAG. I. 208 f.
2) Lecointc a. 523, VII, Pagi a. 524, V, Dubos V , 4 T. 1H. 471,Türk II. 10 und Binding I. 266.