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gundien wahrscheinlich Alles zurück, •was die Ostgothen imJ. 523 über die Durance und Avignon hinaus erobert hatten 1 ,und als Vitigis im J. 536 das ostgothische Gallien an diefranken abtrat (S. 243), betraf dies wol nur noch das ost-gothische Gebiet in Südgallien, wie es seit 510 bestandenhatte 2 .
Zur Yieunensis gehörige Städte Burgundiens beimRavennaten.
Es erübrigt noch, die Angaben zu erörterten, welche derCosmograph von Ravenna aus seinem Castorius über StädteBurgundiens mittheilt, die nach der Notitia prov. et civ.Galliae zur Yiennensis und schon nach dem bisherigen Er-gebnisse der Untersuchung zu Burgundien gehörten, oder alssolche im Bereiche der Yiennensis neu hinzukommen. Diebetreffenden Angaben werden also, wie diejenigen über dieLugdunensis I (S. 100 ff.), das bereits Ausgemittelte theils be-stätigen, theils ergänzen.
In der Beschreibung der Burgundia beim Cosmographen 3kommen vorerst Vienna, Yalentia, Arausio und Avenio unterden Namen Benna, Yalentia, Arasione, Abicinione
von Bischöfen der IS'ordprovcnce an den ostgothisehen Concilen zu Car-pentras (527), Orange und Yaison (529), worüber oben S. 250 f. und Cap.
YI und YII. Verfrühte Datierung: 526 oder 527 bei Schmitt I. 160.Derichsweiler S. 96. 176 f. setzt, in stillschweigender Benutzung vonDubos V, 5 T. III. 516, den Tod Theoderichs von Metz in’s J. 533 undirrt auch darin, dass er aus Cassiodorus a. 0. eine durch ostgothischeVermittlung bewirkte Restitution eines an die Franken verlorenen Reichs-theiles folgert. Behutsam Bindiug I. 268: frühestens 530, mit der Voraus-setzung eines Schutz- und Trutzbündnisses Godomars mit Athalarieh, wo-gegen Valesius a. 0. sich mit einem einfachen Friedensschlüsse begnügt.
1) Valesius Rfr. VII. 355 f. und Binding I. 268. •— .Dey im Frib.
IV. 72 beschränkt die Restitution auf Avignon und lässt dieselbe nachIheoderichs Tode (526) oder noch später geschehen sein; hiefür citiert erOassiodor Var. I. 3. 4 und 11 (sic). \
2) Keinenfalls auch Genf, Savoien und Dauphine, wie Vögclin-Jäsehier I. 15 meint.
3) IV, 26.