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Zweiter Band.
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Sigismund bei Lebzeiten gewesen war und je schmählicherer, nach tiefer Heue und aufrichtiger Busse, geendet hatte,

adjectiviscb auf, vermutbet aber, ein Abt Venerandus habe später zu Agau-num gelebt. Ilenschen S. 88 N. y bekennt ferner, über den BurgundioneuAnsemund anderswoher keine Kunde zu haben; doch vermuthet er richtig,derselbe sei eine hochgestellte Person am Hofe Godomars gewesen. Vgl.über diesen historisch genugsam bekannten hurgundionisehen GrossenI. 154 Not. Unhistorisch ist es dagegen, wenn der Hagiograph sagt:der glorreiche Fürst Theudebert, König der Franken, habe gestattet, dieLeichname zur Stätte dev Heiligen von Agannum zu besammeln, selbstwenn damit nur das Wegführen derselben von fränkischem Boden nachAgaunum , nicht auch das dortige Beisetzen gemeint ist. Letzteres könntein der ächten Vita mit gemeint scheinen, wenn es lieisst: ut sancta Cor-pora ad limina sanctorum aggreganda permittere deberet; die Vulgär-Vitaspricht dagegen nur von der königlichen Erlaubniss des Wegführens derLeichen: quatenus sancta martyrum Corpora ad Sanctorum limina Thebaeo-rum deferri permittcret. Allein selbst zugegeben, dass die ächte Vitasich nur ungeschickt ausdrückt, so bleibt in ihrer Relation genug Unhisto-risches. Die Ermordung der Königsfamilie fällt in’s Jahr 524 (S. 311N. 2); die Translation der Leichname fand, der Vita zufolge, nach Ab-lauf von drei Jahren statt, also im J. 527, nicht erst um 530, wie P.Sigismond S. 286 meint, der die Ermordung in’s Jahr 526 setzt. Damalslebte aber noch Theuderich, fränkischer König in Austrasien; sein SohnTheudebert folgte dem Vater erst nach dessen Tode (+ 534) in der Herr-schaft. Theudebert war also im J. 526 weder Fürst noch König der(austrasischen) Franken. Wollte man aber mit Hensehen S. 88 N. y ver-muthen, Theudebert, mütterlicherseits ein Enkel Sigismunds, habe nachChlodomers Tode das Gebiet von Orleans beherrscht, so könnte er diesnur im Namen seines damals noch lebenden Vaters Theuderich gethanhaben. Letzterer aber beherrschte zwar auch die Auvergne, jedoch keines-wegs das Königreich Orleans. Die Regentschaft für Chlodomers Söhneversahen Cbildebert und Chlotar, welche denn auch aus Herrschsucht jeneihre Neffen ermordeten. Es fällt demnach die Möglichkeit weg, Theude-bert eine Verweserschaft des Reiches Orleans zuzuschreiben und so dieAngabe des Hagiographen historisch zu rechtfertigen. Es wäre endlichsowohl gegen den Sinn desselben, als gegen den Sprachgebrauch, wennman den princeps und den rer Francorum nur vom Prinzen, nicht vomKönige Theudebert verstehen und nur eine beim ungenannten Landesherrnübernommene Vermittlerrollc des Prinzen, nicht eine Erlaubniss des Kö-nigs als Landesherrn supponieren wollte. Ein Prinz heisst niemals prin-ceps, noch auch rex mit heigesetztem Volksnamen, sondern bisweileneinfach rex; vgl. S. 290 N. 4. Es liegt also unwiderspreehlich ein gro-ber historischer Verstoss des Hagiographen vor. Dennoch wiederholtRuinart zu Greg. Tur. HFr III, 6 S. 110 die Angabe von Theudeberts