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Zweiter Band.
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vielmehr jede Schlussfolgerung aus der Vergleichung derheidseitigen Rechte unsicher mache; schliesslich macht ersogar auf einen l’unct aufmerksam, in welchem alamannischesund burgundionisches Recht übereinzustimmen scheinen. —Bern trefflichen Rechtshistoriker ist darin beizustimmen, dasser die heutigen Sprachgrenzen nicht für massgebend hält 1und voreilige Schlüsse aus der Anwesenheit des Bischofs vonVindonissa am epaonensischen Concile zurückweist. Alleinselbst die Annahme, dass ein Theil des Bisthums Vindonissazu Burgundien gehört habe, etwa der zwischen Aar und Reussgelegene Theil des Aargau’s und der anstossende zwischenAar und Rhein (wie der Genannte anzunehmen scheint) istmit dem Ergebnisse unserer Untersuchung unvereinbar 2 . Dieangeführte rechtsgeschichtliche Tliatsache verliert ihren schein-baren historischen Werth, wenn man bedenkt, dass das bur-gundionische Recht sich bis in’s 11. Jahrhundert gefristethat (I. 191 ff.) und bei dem wiederholten Vorrücken derhierseitigen Ostgrenze Burgundiens (s. unten) in den inner-halb derselben gelegenen Landstrichen Wurzeln schlagenmusste 3 .

Was letztlich von dem Vorkommen burgundionischerLeichenfelder in der Ostschweiz gesagt wird 4 , kann, ist dieseAngabe überhaupt richtig, nur so erklärt werden, dass Burgun-dionen, als römische Föderaten seit 413, in der Ostschweiz alsGrenzvertheidiger gegen die Alamannen gestanden und dortihre Ruhe gefunden haben. Da jedoch bisher von dortigencharakteristisch burgundionischen Gräberfundstücken (nemlichvon Schnallen mit christlichen Emblemen) Nichts verlautethat, so ist man berechtigt, bei jenen Leichenfeldern an ala-mannisches Alterthum, und was die Funde betrifft, an solche

1) S. oben I. 201.

2) S. S. 365 ff.

3) In diesem Sinne ist die Arbeit von Wo’.ti oben I. 193 N. 1 angeführt, woselbst „Argovia IV“ statt „III.“ zu lesen. — Nach Obigemerscheint der hievor S. 366 Not. angeführte Schluss aus.dein Lauffenbur-ger Stadtrechte auf die Zugehörigkeit Basels zu Burgundien doppeltge'wagt.

4) Von Keller in ZAM. III, 2. 62.