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1851 und 1862 Postgewicht des deutsch-österreichischenPostvereins 1 ), 1852 Zollvereins-, Eisenbahn- und österreichi-sches Zollgewicht 2 ) und 1857 in den ZollvereinsstaatenMünzgewicht 3 ).
In der Schweiz hatten sich durch ein Concordat vom17. August 1835 die zwölf Cantone Zürich, Bern, Luzern,Ereiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), St. Gal-len, Aargau, Thurgau, Zug und Glarus zur Einführung einerneuen schweizerischen Maß- und Gewichtsordnung vereinigt,welche mit 1. Jänner 1840 ins Leben trat. — Grundeinheitist der schweizerische Puss ~ 3 Decimeter zu 10 Zoll, zu10 Linien, zu 10 Striche; die Klafter hat 6 Puss, die Ruthe10, die Elle 2, der Stab 4 Fuss. Elle und Stab werdenin Halbe, Viertel u. s. w. getheilt. Die Einheit der Hohl-maße für trockene Gegenstände ist das Viertel (Sester, Quar-teron), es enthält 15 Liter und wird in 10 Immi getheilt;darf aber auch in 4 Vierling zu 4 Mäßlein eingetheilt wer-den; 4 Viertel bilden 1 Sack, 10 Viertel ein Malter. Ein-heit für Flüssiges ist die Maß, sie enthält 1 % Liter undwird in Halbe, Viertelmaß oder Schoppen, und in Achtel-maß oder halbe Sehoppen getheilt. 100 Maß machen einenSaum (eine Ohm). Das Pfund ist ein halbes Kilogramm,es zerfallt für den Verkehr in 32 Loth oder 16 Unzen undin fortgesetzte Halbirungen; für andere Zwecke in 500Gramme; der Zentner hat 100 Pfund. — Das Bundesgesetzvom 23. December 1851 stellt für die gesammte Schweiz
') Reichs - Gesetz - Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1850,Stück 83, Nr. 253, und 1860, Stück 1, Nr. 1. In Oesterreich wurdedas Loth ('/ 30 Zollpfund) in 23 Theile getheilt, vom October 1857an in Zehntel und Zwanzigstel, doch wurde das Gewicht in WienerGewicht jedes Pfund zu 32 Loth, und dieses in Halbe, Viertel, Achtelund Sechzehntel getheilt, ermittelt, und dann umgerechnet. VomJänner 1862 wird das Gewicht jedoch nach dem Zollpfunde zu 30 Lothä 10 Zehntel bestimmt.
a ) A. a. O. 1851, Stück 69, Nr. 244.
3 ) A. a. O. 1857, Stück 23, Nr. 101.