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Politische Rechte, Wahlbestimmungen. Aktivbürger,'wo-mit das Recht verbunden ist, Gesetzesvorschläge an's Memorial zu ge-ben, an Gemeinds- und Tagwen-Versammlungen und an der Lands-gemeinde zu rathen, zu mindern oder zu mehren, zu wählen und ge-wählt zu werden (die erforderlichen Eigenschaften vorausgesetzt), istjeder Landmann nach zurückgelegtem I8te», Jahr; ausgeschlossen sindFalliten und Akkordanten, so lange sie nicht rehabilitirt sind, zu ent-ehrenden Strafen Verurtheilte, durch richterliches Urtheil im Aktivbür-gerrecht Stillgestellte, Wahn- und Blödsinnige; kein Beamter kann aufLebenszeit gewählt werden, dagegen ist jeder nach Verffuß der Amts-dauer wieder wählbar; Entlassungen und Suspensionen können nur vonkompetenter Behörde ausgesprochen werden; alle Wahlen geschehen durchdas freie Handmehr; die Versteigerung von BeLienstungen ist abge-schafft; Landammann und Statthalter werden für 3 Jahre, die Mit-glieder des dreifachen Landraths, des Raths, der Standeskommissionund sämmtliche Gerichte für 5 Jahre gewählt; zur Wahl in die Stan-deskemmission oder in das Appellationsgericht Muß man 25 Jahr altoder Mitglied des Raths, einer Rathskommission oder eines unternGerichtes gewesen sein; gleichzeitig können in diesen Behörden nichtsitzen Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder undSchväger; bei Besetzung der Behörden, Gerichte rc. soll auf verschie-dene Landsstheile billige Rücksicht genommen werden.
Tie Landsgemeinde, aus allen stimmfähigen Landleuten be-stehead, ist die souveräne Behörde des Kantons, und versammelt sichjährl ch am zweiten Sonntage im Maimonat in Glarus außerordent-lich vegen dringlicher Geschäfte auf Beschluß des dreifachen Landraths;zur Kompetenz der Landsgemeinde gehören alle Verfaffungsbestimmun-gen, die Gesetzgebung, Verfügungen über Münzen, Maß und Gewicht,Regalien w., die Oberaufsicht über die Landesverwaltung, in Beach-tung der Bundespflicht der Entscheid über Krieg und Frieden, Bünd-nisse , Verträge rc., die Wahlen des Landammanns, Landstatthalters,der Standeskommission und der Gerichte, die Errichtung und Aufhe-bung öffentlicher Beamtungen, das Steusrwesen und Verfügungenwegen Bestreitung der Landesausgaben, alle Anschaffungen, Bauten w.,deren Kosten die Summe von 2,500 fl. überschreiten, Landrechtserthei-lung ; dagegen hat sie kein Recht über die von den übrigen Behördenin Gemäßheit ihrer Befugnisse erlassenen Erkenntnisse und Urtheile^einzu-treten; sie berathet und entscheidet blos über die im Memorial ent-haltenen Artikel und Gutachten des Landrathes nach dem bestehenden
Reglement.
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