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Beschreibung der XXII Schweizer-Kantone : zu dessen in dreizehn Karten (zwölf kleine und eine grössere Karte) erschienenen kleinen Atlas der Schweiz / von C. V. v. Sommerlatt
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Der dreifache Landrath, aus den 11 Mitgliedern derStan-deskommissivn, den 35 Mitgliedern des Raths, aus 70 je 2 auf i lkaths-glied aus den Tagwen und 3 vom Rath aus den kathol. Lamleutenderjenigen Gemeinden, welche Lurch die Verfassung kein kathol Mit-glied im Rathe haben, aus Rücksichten der Parität gewählten (;usam-men HO) Mitgliedern bestehend, hat alljährlich das Landsgeneinde-Memorial zu begutachten und 4 Wochen vor der Landsgemeinie demVolke mitzutheilen; ferner liegt in seiner Kompetenz die Behaidlungaller derjenigen Geschäfte, welche ihm die Landsgemeinde zuweiit, dieWahl und Instruktion der Tagsatzungsgesandten und Prüfung ihrw Be-richte und Verrichtungen, Anordnung von Truppenaufstellungei, dieAufsicht über Rath und Gericht, Abnahme und Prüfung der Lindes-rechnung, Berathung des Büdgets, das Begnadigungsrecht zun Todeverurtheilter Verbrecher, die Abschließung von Verträgen ökvnonischerund politischer Natur, die Wahl derjenigen höheren Beamten, welchenicht der Landsgemeinde vorbehalten sind.

Der Rath, aus den 11 Mitgliedern der Standeskommissim, 35aus den Tagwen und z kathol. vom Rath selbst gewählten Mitgiedernbestehend, bildet die oberste Vvllziehungs- und Verwaltungsbehörie undtheilt sich, zu Besorgung der verschiedenen Verwaltungszweige, in 7 ltaths-kommissionen, wovon die Standeskommission ebenfalls eire ist,welche aber, aus dem Landammann, Landstatthalter und noch g Mit-gliedern bestehend, voi, der Landsgemeinde gewählt wird. Sie vertrittfür die minderwichtigen Negierungsgeschäfte den Rath.

Der Landammann präsidirt an der Landsgemeinde, in drei-fachen Landrathe, im Rath und in der Standeskommission, und wirdin Verhinderungsfällen durch den Landstatthalter, so wie letzterer durchdas erstgewählte Mitglied der Standeskommission vertreten.

Richterliche Gewalten. Alle Civilstreitigkeiten müssen zuerstvor das Nermittleramt, wie jeder Wahltagwen eines besitzt, gebrachtwerden. Für den ganzen Kanton besteht ein Civilgericht erster In-stanz für alle Civilklagen und Verwaltungsstreitigkeiten, inappellabeljedoch für Gegenstände, deren Werth die Summe von 50 Gulden nichtübersteigt; daneben noch das Augenscheinsgericht für Streitächenwegen unbeweglichem Gut, welche eine Beaugenscheinigung an On undStelle erfordern; ein Ehegericht, inappellabel für alle Paterntäts-fälle und Ehestreitigkeiten, mit Ausnahme der Fälle, wo beide theileder kathol. Konfession angehören; ein Kriminalgericht, mit nnemunter seiner Aufsicht stehenden Verhöramt, «stinstanzlich für Ver-