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[Elfter Band. - Zwölfter Band.]
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Die Juristen und Advokaten.

Juris xraeespiL Kkee snnt: Honests vjvore, altsrum rrovlaeäsrs, suum euiguo tribusro. Instit. I. 3. k

V. R. W. W. R. I.

Was ist Recht? Diese Frage setzt Juristen in so große Ver-legenheit, als die Philosophen die Frage: Was ist Wahrheit? da be-kanntlich Pilatus ohne Antwort hinausging; aber sie wissen sich schonzu helfen, und demonstriren was Rechtens ist, d. h. was die Gesetzeihnen sagen, unbekümmert, ob sie gerade, krumm oder schief, Gegen-sätze des Rechten sind, und da sie sich eigentlich bloß an das Positivedes Gesetzes zu halten haben, so versteht sich von selbst, daß sie sichnicht auch noch um das bonssts zu kümmern brauchen. Feder definirtdie Tugend: „herrschende Neigung, zu thun, was man für Recht er-kennt," aber da sieht es scheu aus mit der Tugend der Rechtsmänner,und in Hähern Stellen thront mancher Cäsar: 8i violanäuin gas,rsgnaiicli gratis, violanäum; aliis in rsbno xistatsin aols. ? Juris-prudenz ist die Dogmatik des Rechts, und wer will von Dogmatikerndie Einsicht erwarten, daß es zuweilen weise und human sei, vonseinem Ins keinen Gebrauch zu machen? Juristen, die sich gerne fürStaatsmänner halten, verhalten sich zu diesen wie Pntter zu Montes-quieu, Stewart und Smith, wie Häberlings Staatsarchiv zu Schlö-zers Briefwechsel und Staatsanzeigen. Ins bedeutet Recht, aber auchSuppe, und die bekannte Redensart: „Streiche aus dem sf," rührtwahrscheinlich von den Pandekten her, deren Verehrer solche bekannt-lich mit ff bezeichnen. „Wer nur einerlei weiß," sagt Jurist HiPPel,der aber nebenher vielerlei wußte, „ist stolz, wie ein Hahn auf demMiste," und mir thut die Wahl wehe zwischen einem IMi-mn xutnni,und Lacrro Laoctuin! ^

Dia Juristen oder Gesetzkünstler, die auf meiner eigentlichen Rang-liste gleich nach den Theologen kommen, d. h. den vorletzten Platz be-

* Die Vorschriften des Rechtes sind folgende: Ehrlich leben, einen Andern nicht ver-letzen, Jeden: das Seine ertheilen.

^ Soll das Recht verletzt werden, so darf dieses nur um der Herrschaft willen ge-schehen; in allen andern Dingen zeige Rechtlichkeit. — 3 Erzjuristen. — Erztheologen.