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Die Deutsche Revolution : Geschichte der Deutschen Bewegung von 1848 und 1849 / von Wilhelm Blos ; illustrirt von Otto E. Lau
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Anlagen zur Geschichte des Jahres 1849.

1 .

Die deutsche verfassunggebende Nationalverlammluna bat beschlossen, undverkündigt als Reichsverfassung:

Verfassung des deutschen Reiches.

Abschnitt I. Das Reich.

Artikel 1.

8 l.

Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiet des bisherigen deutschen Bundes.

Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vor-behalten.

8 2 .

Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats-oberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennteeigene Verfassung, Regierung und Verwaltung haben. In die Regierung undVerwaltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staatsbürger berufen werden.

Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschenLande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern.

8 3 .

Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats-oberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oderes muh auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft nieder-gesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen.

8 4 .

Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nicht-deutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleichzur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschlandregierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Kroneannehmen.

8 S.

Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbständigkeit, soweit die-selbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichenHoheiten und Rechre, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich über-tragen sind.