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Die Deutsche Revolution : Geschichte der Deutschen Bewegung von 1848 und 1849 / von Wilhelm Blos ; illustrirt von Otto E. Lau
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8 58 .

Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zuerlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.

8 59 .

Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewähr-leisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über dasAssoziationswesen zu erlassen.

8 60 .

Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden die-jenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Echtheit in ganzDeutschland bedingen.

8 61 .

Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeineMaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.

Artikel 13.

8 62 .

Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihrverfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenenAnstalten erforderlich ist.

8 63 .

Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlandsgemeinsame Einrichtungen und Maßregeln nothwendig findet, die zur Begründungderselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vor-geschriebenen Formen zu erlassen.

8 64 .

Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücherüber bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtlichesVerfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen.

8 65 .

Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraftdurch ihre Verkündigung von Reichswegen.

8 66 .

Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nichtausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist.

Artikel 14.

8 67 .

Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.

Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen.

Blos, Deutsche Revolution.

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