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8 58 .
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zuerlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.
8 59 .
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewähr-leisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über dasAssoziationswesen zu erlassen.
8 60 .
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden die-jenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Echtheit in ganzDeutschland bedingen.
8 61 .
Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeineMaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.
Artikel 13.
8 62 .
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihrverfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenenAnstalten erforderlich ist.
8 63 .
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlandsgemeinsame Einrichtungen und Maßregeln nothwendig findet, die zur Begründungderselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vor-geschriebenen Formen zu erlassen.
8 64 .
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücherüber bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtlichesVerfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen.
8 65 .
Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraftdurch ihre Verkündigung von Reichswegen.
8 66 .
Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nichtausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist.
Artikel 14.
8 67 .
Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.
Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen.
Blos, Deutsche Revolution.
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