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Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt.
Artikel 1.
8 68 .
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschenFürsten übertragen.
8 69 .
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden.Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
8 70 .
Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.
8 71 -
Die Residenz des Kaisers ist am Sitz der Reichsregierung. Wenigstenswährend der Dauer des Reichstags wird der Kaiser dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, mußeiner der Reichsminister in seiner unmittelbaren Umgebung sein.
Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichs-gesetz vorbehalten.
8 72 .
Der Kaiser bezieht eine Zivilliste, welche der Reichstag festsetzt.
Artikel 2.
8 73 .
Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche, vonihm ernannte Minister aus.
8 74 .
Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit derGegenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch dieVerantwortung übernimmt.
Artikel 3.
8 75 .
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches undder einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und dieKonsuln an und führt den diplomatischen Verkehr.
8 76 .
Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.
8 77 .
Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigenMächten ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichstags, insoweit diese in derVerfassung vorbehalten ist.
8 78 .
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierungenunter sich oder mit auswärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur