Buch 
Die Deutsche Revolution : Geschichte der Deutschen Bewegung von 1848 und 1849 / von Wilhelm Blos ; illustrirt von Otto E. Lau
Entstehung
Seite
644
JPEG-Download
 

644

s. Reich, Z 1) 6, Mecklenburg-Schwerin 4, Luxemburg-Limburg 3, Nassau 3,Braunschweig 2, Oldenburg 2, Sachsen-Weimar 2, Sachsen-Coburg-Gotha 1,Sachsen-Meiningen-Hildburghausen 1, Sachsen-Altenburg 1, Mecklenburg-Strelitz 1,Anhalt-Dessau 1, Anhalt-Bernburg 1, Anhalt-Köthen 1, Schwarzburg-Sonders-hausen 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Hohenzollern-Hechingen 1, Liechtenstein 1,Hohenzollern-Sigmaringen 1, Waldeck 1, Neust älterer Linie 1, Reust jüngererLinie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe-Detmold I, Hessen-Homburg 1, Lauenburg 1,Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1, Hamburg 1, zusammen 192 Mitglieder.

So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaat nicht Theilnehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine gröstere Anzahl von Stimmen imStaatenhause, nämlich: Bayern 20, Sachsen 12, Hannover 12, Württemberg 12,Baden 10, Großherzogthum Hessen 8, Kurhessen 7, Nassau 4, Hamburg 2.

8 88 .

Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierungund zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt.

In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oderLändern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durchdie Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhausesnicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen dereinzelnen Länder oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen.

Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommendenMitglieder unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibtder Landesgesetzgebung vorbehalten.

Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nichtstattfindet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluterStimmenmehrheit.

8 89.

In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaussenden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretungmit absoluter Stimmenmehrheit wählt.

Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahlvon Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren.

8 90 .

Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, soentscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Ab-änderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.

8 91 .

Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer

1. Staatsbürger des Staats ist, welcher ihn sendet,

2. das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat,

3. sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechtebefindet.

8 92.

Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Siewerden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.