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Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Be-stätigung vorzulegen.
8 79.
Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volks-haus aufzulösen.
8 80.
Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlages. Er übt die gesetzgebendeGewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigenBeschränkungen aus. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Voll-ziehung derselben nöthigen Verordnungen.
8 81.
In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, hatder Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Das Verbot derEinleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur niit Zu-stimmung des Reichstages erlassen.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Reichs-ministers kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nurdann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage ausgegangen ist,darauf anträgt. Zu Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Rechtnicht zu.
8 82.
Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
8 83.
Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.
8 84.
Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheitendes Reiches nach Maßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewaltstehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung derReichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.
Abschnitt IV. Der Reichstag.
Artikel 1.
8 85.
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhause und dem Volks-hause.
Artikel 2.
8 86 .
Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.
8 87.
Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß: Preußen40 Mitglieder, Oesterreich 38, Bayern 18, Sachsen 10, Hannover 10, Württem-berg 10, Baden 9, Kurhessen 6, Großherzogthum Hessen 6, Holstein (Schleswig
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