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Abschnitt V. Das Reichsgericht.
Artikel 1.
8 12S.
Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgerichtausgeübt.
8 126 .
Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Verletzungder Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durchMaßregeln der Reichsregierung, sowie Klagen der Reichsgewalt gegeneinen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsversassung;d) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause untersich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche dieAuslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theilesich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen;o) politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den ein-zelnen deutschen Staaten;
ä) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaftin den Einzelstaaten;
s) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessenVolksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung;
k) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung des-selben wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung derLandesverfassung.
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierungwegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgerichtnur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenenMittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können,g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichs-verfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen überden Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise dasselbe geltendzu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten;ü) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenndie landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind;i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofernsie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen;
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzel-staaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen;
l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landesverraths gegendas Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeitdes Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzenvorbehalten;
m) Klagen gegen den Reichsfiskus;
v) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem AnsprücheGenüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritlen