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Die Deutsche Revolution : Geschichte der Deutschen Bewegung von 1848 und 1849 / von Wilhelm Blos ; illustrirt von Otto E. Lau
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ist, sowie, wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrereStaaten in einer Klage geltend gemacht wird.

8 127 .

Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts geeignetsei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst.

8 128 .

Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Ver-fahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungenwird ein besonderes Gesetz ergehen.

Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen beidem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.

Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organischesVerfassungsgesetz zu betrachten ist.

8 129 .

Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts- und Seegerichtezu errichten, sowie Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Gesandten undKonsuln des Reiches zu treffen.

Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes.

8 130 .

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistetsein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen,und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll die-selben je aufheben oder beschränken können.

Artikel 1.

8 131 . (8 1 .*)

Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche dasdeutsche Reich bilden.

8 132 . (8 2 .)

Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessenzustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht,zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.

8 133 . (8 3 .)

Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinenAufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben unddarüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrechtzu gewinnen.

*) Die in Klammern beigesetzte Zahl bezeichnet die Nummer, welche der Paragraph im Reichs-gesetzblatt Nr. 8 bei der amtlichen Publikation der damals beschlossenen Grundrechte hatte.