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Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbsfohlenennicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vor-geschrieben ist.
8 156. (Z 26.)
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeindenaus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.
8 157. (Z 27.)
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird keinSchulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unter-richt gewährt werden.
8 158. (8 28.)
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselbenauszubilden, wie und wo er will.
Artikel 7.
8 159.
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlichan die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden.
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen, als von Korporationen und vonMehreren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedochnur in der Weise, wie es die Disziplinarvorschriften bestimmen.
8 160.
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, umöffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.
Artikel 8.
8 161. (8 29.)
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver-sammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahrfür die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
8 162. (8 SO.)
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht solldurch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.
8 163. (8 31.)
Die in den 88 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf dasHeer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disziplinar-vorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel 9.
8 164. (8 32.)
Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur aufGrund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.