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8 165 . (8 83 .)
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und vonTodes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen,die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durchUebergangsgesetze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zuerwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen desöffentlichen Wohls zulässig.
8 166 . (8 84 .)
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
8 167 . (8 35 .)
Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1. die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei sammtden aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben;
2. die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbände fließenden persönlichenAbgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welchedem bisher Berechtigten dafür oblagen.
8 168 . (8 36 .)
Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesonderedie Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch desBerechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staatenüberlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistungbelastet werden.
8 169 . (8 37 .)
Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grundund Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagd-frohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung auf-gehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einenlästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertragerworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetz-gebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheitund des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunftnicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
8 170 . (8 38 .)
Die Familienfideikommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungender Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familienfideikommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleibendie Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.