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8 171 . (8 39 .)
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weiseder Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.
8 172 . E 40 .)
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
8 173 .
Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelnerStände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört.
Artikel 10.
8 174 . (8 41 .)
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonial-gerichte bestehen.
8 17 S . (8 42 .)
Die richterliche Gewalt wird selbständig von den Gerichten geübt. Kabinets-nnd Ministerialjustiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme-gerichte sollen nie stattfinden.
8 176 . (8 43 .)
Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechenund Vergehen, sowie der Militär-Disziplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlichder Bestimmungen für den Kriegsstand.
8 177 . (8 44 .)
Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt,oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschlußin den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelleversetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
8 178 . (8 45 .)
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeitdas Gesetz.
8 179 . (8 46 .)
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allenpolitischen Vergehen urtheilen.
8 180 . (8 47 .)
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrungdurch sachkundige, von den Verufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mit-geübt werden.
8 181 . (8 48 .)
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unab-hängig sein.