II.
Gesetz,
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zumVolkshause.
(Abgebruckl aus dem Reichsgesetzblatt Nr. is.)
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm-lung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:
Reichsgesetz
über die
Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Artikel 1.
8 i.
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigsteLebensjahr zurückgelegt hat.
8 2 .
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlicheröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs-oder Fallit-Verfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Ge-meinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenenJahre bezogen haben.
8 3.
Als beschälten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen,sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen desEinzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar odermittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist,sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
8 4 .
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, füreine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig