661
erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft,oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahlseine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlichunzulässige Mittel angewendet hat.
Artikel 2.
8 s.
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigteDeutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahreneinem deutschen Staate angehört hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlaiiene Strafe wegen politischerVerbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.
8 6 .
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in dasVolkshaus keines Urlaubs.
Artikel 8.
8 7'.
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000 Seelen der nach derletzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
8 8 .
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise einUeberschuß von wenigstens 80 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahl-kreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die andern Wahl-kreise des Einzelstaats verhältnißmäßig zu vertheilen.
8 9 .
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelenbilden einen Wahlkreis.
Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von SO 000 Seelen haben,werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage^.)zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.
8 10 .
Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirkeeingetheilt.
Artikel 4.
8 ii.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselbenzur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an EinemOrte wählen.
Der Standort der Soldaten und Militärpersonen gilt als Wohnsitz undberechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt wordenist. — In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Aus-nahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den