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Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren Heirnathsbezirkwählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleibenden Regierungen der Einzelstaaten überlassen.
8 12 .
In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welchedie zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe undWohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vordem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegenund dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicherBekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat,anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf dieListen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahlberechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Artikel 5.
8 13.
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitgliederzuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrist ausgeübt.
8 14.
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller ineinem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, soist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absoluteStimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Male nur unter den zweiKandidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmenerhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
8 15 .
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
8 16-
Die Wahlen sind im Umfange des ganzen Reichs an einem und demselbenTage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt.
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungender Einzelstaaten auszuschreiben.
8 17 .
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren,insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist oderdurch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden vonden Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.