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Viertes Kapitel.
Rathgeber aus den verschiedenen Verwaltungszweigen, um sieeinzeln oder beliebig vereint zu konsultiren, je nachdem es ihmgut dünkte. In jedem Falle war eine kollegialische Regierungnicht vorhanden; es galt nur der Wille des Einen, der an derSpitze des Staates stand, sei es als Monarch, sei es als dessenGroßwesir.
Als erster aller Civilbeamten des Reiches, unmittelbar unterdem Könige, galt der Kanzler, als Siegelbewahrer und Haupt derJustizverwaltung. Der erste Kanzler Heinrich's IV. war Huraultde Chiverny, ein Mann, welchem die monarchische Sache mehr galtals der eifrige Katholizismus, zu dem er sich sonst bekannte. Chi-verny war eigentlich unentschiedenen Sinnes, geneigt, bei niemandemanzustoßen, alle und alles zu schonen, sich der Mehrheit der Nationals frommer Katholik zu empfehlen: um so mehr ist es anzuerkennen,daß er sich vom Beginne an der Sache Heinrich's anschloß, dieer als die einzig rechtmäßige und dem Lande heilbringende erkannte,und daß er ihr in den schlimmsten und zweifelhaftesten Zeiten treublieb. Dabei war er dem Könige vom wesentlichsten Nutzen.Mit großer Umsicht und vielem Geschicke war er der hauptsächlichsteAusführer von dessen politischen Entwürfen zehn Jahre hindurch,in einer Zeit, während deren Heinrich's eigene Thätigkeit meistdurch militärische Angelegenheiten in Anspruch genommen wurde.
Die Kanzler, die ihm nach seinem im Jahre 1599 eintretendenTode folgten, waren weit davon entfernt, einen ihrer hohen Stellungebenso entsprechenden Einfluß auf die Leitung der Geschäfte'"aus-zuüben. Der Präsident Pomponne de Bellievre (geboren 1529),welcher die Kanzlerwürde bis zum 9. September 1607, dem Tageseines Todes, inne hatte, war ein tüchtiger, rechtschaffener und ge-lehrter Justizbeamter — der unter anderm neue Reglements fürdas Kanzleramt entwarf') — aber da ihm bedeutendere politische
>) N8. Lvsnements rnemorMes clo 1605—1608, i'ol. 123 (Llunuser.1r;s. der Nat.-Bibl. zu Paris, vol. 2947).