Band 
Zweiter Theil.
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Viertes Kapitel.

Stellvertreter (General-Lieutenants) an die Seite, deren Treue ihmgesichert war; jede Regung der Selbständigkeit bei jenen wurdeunterdrückt; von der früher gebräuchlichen Erblichkeit in ihrenGouvernements war nicht mehr die Rede. Auch den Unterthanengegenüber wurde ihre Macht vermindert, ihren willkürlichen Er-pressungen ein Ende gemacht.')

Eine Reihe weiterer Maßregeln war bestimmt, das Werk desKönigs in dieser Richtung zu sichern und zu vollenden. Eswurde verboten, ohne Genehmigung des Monarchen irgend eineAushebung von Soldaten zu veranstalten, ein Gesetz, dasfreilich nur so lange Kraft behielt, als Heinrich IV. da war, umüber seine Ausführung zu wachen. Die Waffen, welche die Pri-vaten so oft zu ihrem eigenen und des Staates Verderben gegeneinander angewendet hatten, sollten in der Hand des Staates ver-einigt werden, welcher sie nur zum Schutze aller seiner Angehörigenbenutzen konnte. Im Dezember 1601 erschien das königliche Edikt,welches die Bewahrung von schweren und leichten Feuerwaffensowie deren Ein- und Ausführung über die Grenze von einerspeziellen königlichen Erlaubniß abhängig machte. Alle nicht aus-drücklich gestatteten Waffen wurden konfiscirt. Die Bereitungdes Schießpulvers wurde den Manufakturen des Staates reservirt. ftWäre nur unter Heinrich's Nachfolgern für die genaue Beobachtungdieser Gesetze Sorge getragen worden, es hätte kaum der Eisen-hand Richelieu's und der feinen Staatskunst Mazarin's bedurft,um das Ziel von Heinrich's IV. innerer Politik, die königliche All-gewalt, gegen jede Anfechtung zu sichern.

Wenn der König so beflissen war, seinem Adel jede Machtzur Auflehnung zu entziehen, durfte er auch nicht vergessen, ihmdie Verbindung mit dem Auslande unmöglich zu machen, die dem-selben so oft erst die Mittel und Kräfte zur Empörung gegeben

>> Sulh, 111., 241 k.

0 Llunuser. trss. der Nat.-Bibl. zu Paris, vol. 5809 toi. 64 s.

2) linrmbert, XV. 262.