Frcnikreich's innere Zustände unter der Regierung Heiurich'ö IV.
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lokalen und ständischen Beschränkungen hinweg und sprach den zuseiner Zeit so selten verstandenen Grundsatz aus: jeder hat dasRechst die Frucht seiner Arbeit so zu verwerthen, wie er es fürsich am vortheilhastesten glaubt. Wie in Bezug auf Steuerfragenso auch in Bezug auf Freihandel dachte Heinrich IV. einsichtigerals die heutigen Machthaber in Frankreich. „Die Einwohner„dieses Königreiches", fährt er in dem erwähnten Edikte fort,„haben für ihre Lebensbedürfnisse nicht nöthig, die Hülfe des„Nachbarn anzurufen, der seinerseits alle Tage gezwungen ist,„solche auf unserm Gebiete zu suchen."
Ohne Zweifel war dies, wie wir später sehen werden, imganzen und großen für das damalige Frankreich richtig. Heinrich IV.begnügte sich aber nicht damit, solche Grundsätze auszusprechen,seiner energischen Weise gemäß setzte er sie vielmehr sofort undunbeirrt in's Werk. Es war dies keineswegs leicht. Vorurtheileund lokale Selbstsucht traten ihm immer wieder in den Weg.Im Sommer 1604 verbot das Parlament von Toulouse auseigener Machtvollkommenheit die AnSfnhr von Getreide aus seinerProvinz. Drei Jahre später erließ der Richter von Saumur einenähnlichen Befehl für die Ausdehnung seiner Jurisdiktion. Aberaus das Antreiben Sully's griff hier der König jedesmal energischein, bestrafte die schuldigen Beamten und kassirte deren Ver-ordnungen. ') Sofort nach seiner Thronbesteigung im Jahre 1589gestattete der König den getreidereichen Provinzen die ungehinderte,nur durch eine geringe Abgabe erschwerte Ausfuhr ihres Ueber-flusses. Während des Krieges gegen Spanien (1595—1598)wurde die Erlaubniß freilich wieder zurückgezogen: aber nur ausähnlichen Gründen, wie sie noch jetzt im Kriegszustande für dasVerbot des Getreideexportes maßgebend sind. Seit 1598 wurdedie Ausfuhr erst einzelnen Provinzen, 1601 aber dem ganzenReiche wieder gestattet, ja zugleich von fast allen auf ihr lastenden
') 8ulh', Ose. rox. V. 338 1'. VH. 19 l. 255.
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