Der jillicher Erbfolgestreit.
.839
zweifelhafte Legitimität des Dauphin zu stützen, in große Besorgnis;;da sie schon früher, in stetem Andenken an das Verfahren Heinrich's II.im Jahre 1552, auch Heinrich dem Vierten stets selbstische Absichtenzugeschrieben hatten, glaubten sie jetzt mehr als je habgierige Plänebei dem französischen Könige voraussetzen zu müssen. Dieser sahsich schließlich selbst genöthigt, einen Versuch zur Beruhigung undGewinnung der Unirten zu machen, indem er ihnen zugleich, freilichnur für gewisse Fälle und unter bestimmten Bedingungen, vonneuem seine Unterstützung zusagte.
Die deutschen Verhältnisse waren also nicht gerade allzu günstigfür die französischen Entwürfe, als am 9. April 1609 die holländisch-spanischen Negoziationen durch den zwölfjährigen Waffenstillstandbeschlossen und somit ein Krieg beendet wurde, der vierzig Jahrehindurch die Ruhe Europa's gestört hatte. Allein in diesem Augen-blick war sie schon wieder bedroht durch den Eintritt eines langeerwarteten und gefürchteten Ereignisses, des am 25. März er-folgten Todes des kinderlosen Herzogs Johann Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg. Damit war diese Erbschaft eröffnet, die bei der großenMenge von Prätendenten und bei der Wichtigkeit des Objektes selbstdie Aussicht auf langwierige und erbitterte Verwickelungen gab.
Als Heinrich IV. zuerst von dem Hinscheiden des Herzogshörte, hielt er es für angemessen, gegen jeden auszusprechen, daßer wünsche, die Prätendenten möchten den friedlichen Weg richter-licher Entscheidung innehalten. Das war formell am korrektesten,und zugleich konnte bei gerechtem richterlichen Verfahren der Heim-fall der Erbschaft an eines der beiden protestantischen HäuserBrandenburg oder Neuburg nicht zweifelhaft sein. Indeß so fried-lich jene Aeußerungen des französischen Königs klangen, das be-tonte er doch sofort auf das bestimmteste, daß der König vonSpanien sich unter keiner Bedingung in diese Angelegenheit mischendürfe, st Es entsprach dies ja der Haltung, die er schon längst
9 IV18. Dep. Don Jüigo dc Cardenas' v. 27. April 1609; Papiere v.Simancas (Paris K. 1461 Ist. — N8. Dep. Pecquius' v. 12. Mai 1609 (Wien).