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Viertes Kapitel.
Schritte nach der entgegengesetzten Richtung. In einem Schreibenlud er die Stände der Herzogthümer Jülich-Kleve ein, sich denbeiden possidirenden Fürsten zu unterwerfen (24. Juni).') Erempfing den Hauptmann Widemarker, den gewöhnlichen Agentendes Landgrafen Moritz von Hessen, welchen dieser ihm mit deroffiziellen Kunde des Dortmunder Vertrages zugeschickt hatte; undbei der Rücksendung beauftragte Heinrich den Kapitän, demMarkgrafen Ernst von Brandenburg und dem jungen PfalzgrafenWolfgang Wilhelm von Neuburg — den Statthaltern der Possi-direnden in den Herzogthümern — nach Düsseldorf Briefe zuüberbringen, in welchen der König ihnen Glück wünschte und seinenBeistand verhieß. Den Vereinigten Provinzen und selbst demErzherzog Albert theilte er seinen Wunsch mit, sie möchten diePossidirenden begünstigen; und in demselben Sinne wandte ersich auch an den Kurfürsten von Köln und dessen Koadjutor, dievon ihm Pensionen empfingen. Die possidirenden Fürsten selbstermähnte er, sich rechtzeitig stark zu rüsten, um sich jedes Angriffesseitens des Kaisers oder der Spanier erwehren zu können; nurwenn sie selbst thatkräftig aufträten, würde er ihnen seine Hülfezu Theil werden lassen. Zugleich schrieb er an den Herzog vonZweibrücken und den Markgrafen von Burgau, um diese kleinerenPrätendenten von jeder Feindschaft gegen die Possidirenden ab-zumahnen. 2)
Diese Maßregeln waren zu konsequent und zu auffallend,
') E. Nationalarchiv in Paris, X. 1461 k. 4. 6. Fontaineblau, 24. Juni;dieses Schreiben fehlt sowohl in den ldettres missives als auch im 2. Bandeder Briefe und Akten z. Gesch. des dreißig;. Kr.
2) N8. Dep. Cardenas' v. 25. Juni (Paris). — Jnstr. H.'s IV. für Wide-marker; VVinvvooei ülemorisls, III, 60 0. Das hier gegebene Datum 25. sonstist jedenfalls unrichtig, da Cardenas unter dem 25. Juni bereits von der Rück-sendung Widemarker's berichtet, auch bei der Abfassung der Instruktion ganzoffenbar die Besitzergreifung der Stadt Jülich durch Erzh. Leopold noch nichtbekannt war. Wahrscheinlich fällt die Eppedirung der Instruktion in die Tagev. 20.—25. Juni 1600. Vgl. übrigens Br. u. A. II, 294 Anm. 2.