Schluß.
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als auch dessen geognostische und Terrainbeschaffenheit in ver-schiedener Weise modisicirend auf die Folgen der Entwaldungeneinwirken. Vor allem geboten ist die Erhaltung der die Gipfelder Gebirge und die Hochrücken krönenden Wälder, sowie jeneran steilen Gehängen oder an gleichmäßig abdachenden Berg-lehnen, überhaupt überall, wo Abschwemmungen, Erdabrutsche,Lawinen oder Versandung des unterliegenden Culturlandes zubefürchten ist. Trockene Südseiten der Berge, Sandsteingebirgeund Sandebenen erfordern ein größeres Maas von Bewaldung,als frische Lagen mit schwerem Boden und ebenem oder sanst-hügeligem Terrain. Unfruchtbare Bodenarten und absoluterWaldboden sollen unter allen Umständen vor Waldrodungen ver-schont bleiben und überhaupt die Entfernung des Waldes nurdann stattfinden, wenn unzweifelhaft eine nutzbringendere Pro-duktion auf der Fläche möglich ist. Die übermäßige Streu-nutzung, welche zwar allmählig, aber sicher zum Ruine derWälder führt, muß im Interesse des öffentlichen Wohles auf-gehoben und nur auf eine außerordentliche Unterstützung derLandwirtschaft in Nothjahren oder aus Abgabe von Streusur-rogaten reduzirt werden. — Alle diese Schlüsse ergaben sich ausden obigen speciellen Betrachtungen und die praktische Durch-führung dieser Wünsche erscheint nach dem Gesagten nothwendig.Allein die Frage, wer zur Ausführung solcher Maasregelnberufen sei, in welcher Weise die Landesgesetzgebung, in welcherdie Regierungsgewalt, in welcher die Gemeinden und die ein-zelnen Waldbesitzer zur Erreichung dieser wichtigen Ziele mit-zuwirken haben, bis zu welchem Grade das Interesse des Ein-zelnen jenem der Gesammtheit nachstehen müsse — diese undalle damit in Zusammenhang stehenden Fragen gehören in dasGebiet der Staatswirthschaft, der Rechts- und Polizeiwissen-schaft, auf deren Abhandlungen hiermit verwiesen wird.
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