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Kleines Lese- und Lehrbuch der schweizerischen Volkswirtschaft / für den Schul- und Selbstunterricht verfasst von A. Furrer
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(Eisass). Diese Strecke war 2 Kilometer lang, heute nehmendie Eisenbahngeleise der Schweiz eine Länge von fast 3000Kilometern ein und über 24 Millionen Personen benützenjährlich die Bahnen zum Reisen in der Schweiz .

Gesetzgebung, öffentliche Verwaltung, Rechtspflege,Wissenschaft und Kunst.

Gesetzgebung, öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,In den wirtschaftlichen Beziehungen aller Art, welche dieBewohner des Landes gegenseitig unterhalten, muss eben sogute Ordnung herrschen, wie im Räderwerk einer Uhr. Esmüssen Rechte und Pflichten bestehen und ihre Nichtachtungmuss geahndet werden. Um diesen Erfordernissen Genügezu leisten, hat die Eidgenossenschaft und jeder Kanton:

1) Je eine gesetzgebende Körperschaft oder Behörde,welche die Rechte und Pflichten der Gebietsbewohner, dieNormen der Rechtspflege u. s. w. in Verfassungs- und Ge-setzesform festgesetzt, meistens unter dem Vorbehalte derZustimmung des Volkes.

Die gesetzgebende Behörde der Eidgenossenschaft heisstBun­ desversammlung (Nationalrat und Ständerat). Ihre Beschlüssebeziehen sich auf die gesammte Schweiz . Es gehören ihr des-halb Männer aus allen Kantonen an. Diese Gesetzgeber ver-sammeln sich zwei- bis dreimal des Jahres in der Bundeshaupt-stadt zu mehrwöchentlicher Session.

Aehnlich die kantonalen gesetzgebenden Körperschaften, welcheKantonsrat,Grossrat,Landrat genannt werden.

2) Verwaltungsbehörden. Diese haben den gesetzgeben-den Körperschaften vorzuarbeiten, indem sie die zu erlassen-den Gesetze und Gesetzänderungen entwerfen oder begut-achten ; dann fällt ihnen zu die Ausführung der beschlossenenGesetze, die Ueberwachung und Aufrechterhaltung der öffent-lichen Ordnung und Sicherheit.

Oberste Verwaltungsbehörde des Bundes ist derBundesrat;in den Kantonen ist es derRegierungsrat, derKleine Rat,dieStandeskommis.sion.