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Kleines Lese- und Lehrbuch der schweizerischen Volkswirtschaft / für den Schul- und Selbstunterricht verfasst von A. Furrer
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59
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einverstanden, dass, falls der eine oder andere der Kantone, welcheEingangs- (Ohmgeld-) oder Octroigebühren vom Weine erheben, diebezügliche Gebühr für schweizerische Erzeugnisse herabsetzen würde,diese Ermässigung in gleichem Verhältnisse auch auf die Weine spani-schen Ursprungs angewendet werden soll.

Art. 7. Die beiderseitigen Regierungen behalten sich das Rechtvor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird,mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkoholentfallenden innern Verbrauchssteuer gleichkommt.

Art. 8. Die Schweizer in Spanien und die Spanier in der Schweiz geniessen in Bezug auf das Eigentum von Fabrik- und Handelsmarken,industriellen Zeichnungen oder Modellen jeder Art den gleichen Schutzwie die Einheimischen.

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche sich in demandern das Eigentum einer Marke, eines Modells oder einer Zeichnungsichern wollen, haben die hiefür durch die bezügliche Gesetzgebung derbeiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen.

Fabrikmarken, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendungfindet, sind solche, welche in den beiden Ländern von den Industriellenoder Kaufleuten, die sich derselben bedienen, gesetzmässig erworbensind, das heisst, der Charakter einer schweizerischen Fabrikmarke istnach schweizerischen Gesetzen, derjenige einer spanischen nach denGesetzen Spaniens zu beurtheilen.

Art. 9. Die schweizerischen Fabrikanten und Kaufleute, sowiedie schweizerischen Handelsreisenden, welche in Spanien für Rechnungeines schweizerischen Hauses reisen, können, ohne daselbst einer Ge-bühr unterworfen zu sein, Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäftsbesorgen und mit oder ohne Muster Bestellungen aufnehmen, jedochohne mit Waren zu hausiren. Ebenso werden die spanischen Fabri-kanten und Kaufleute, sowie die spanischen Handelsreisenden, welchein der Schweiz für Rechnung eines in Spanien etablirten Hauses reisen,hinsichtlich der Patenttaxen auf dem gleichen Fusse behandelt wie dieschweizerischen Handelsreisenden, oder wie diejenigen der am meistenbegünstigten Nation.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen undvon Kommissionsreisenden eingeführt werden, sind beiderseits unterden zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Deponirung in einemNiederlagshaus erforderlichen Zollförmlichkeiten vorübergehend zoll-frei zuzulassen.

Diese Formalitäten werden durch gegenseitiges Uebereinkommender beiden Regierungen geregelt.