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Ebenso gewährleisten sie sich gegenseitige Gleichbehandlung mitder meistbegünstigten Nation in Allem, was Bezug hat auf Konsum,Lagerung, Wiederausfuhr, Umladen von Waren, überhaupt auf denHandel.
Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf Ein-, Aus-und Durchfuhr von Waren, welche den Gegenstand von Staatsmono-polen bilden und bilden könnten, und ebensowenig auf Waren, fürwelche, seien sie im gegenwärtigen Vertrage aufgeführt oder nicht, einerder hohen vertragschliessenden Teile es notwendig erachten sollte, aussanitarischen Gründen oder um die Ausbreitung von Viehseuchen oderZerstörung der Ernten zu verhindern, zeitweilige Verbote oder Be-schränkungen für Ein- und Durchfuhr anzuordnen.
Art. 4. — Jedem der beiden hohen vertragschliessenden Teile stehtes frei, zu verlangen, dass der Importeur nachweise, dass die ProdukteErzeugnisse oder Fabrikate des bezüglichen Landes seien, und dass erzu diesem Zwecke beim Zollamte des Staates, in welchem die Einfuhrstattfindet, ein amtlich beglaubigtes, mit den erforderlichen Angabenversehenes Ursprungszeugnis vorweise, welches von dem Produzentenoder Fabrikanten der Ware oder von irgend einer hiezu von letztemgehörig bevollmächtigten Person vor den Behörden des Ortes, wo dieProdukte herstammen oder auf Lager waren, ausgestellt worden ist.Die betreffenden Konsuln oder Konsularagenten haben die Unterschriftender Ortsbehörden gebührenfrei zu beglaubigen.
Art. 5. — Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen,dass die spanischen Produkte in keinem Falle durch Kantons- oderGemeindeverwaltungen andern oder hohem Verbrauchssteuern (Octroi -gebühren) unterworfen werden, als diejenigen sind, welche die gleich-artigen einheimischen Erzeugnisse treffen, unter Vorbehalt jedoch derBestimmungen von Art. 6.
Art. 6. — Die für Weine spanischen Ursprungs, in Fässern oderin jeder andern \ T erpackung, zu entrichtenden kantonalen oder kom-munalen Gebühren sollen, welches auch der Preis oder die Qualitätdieser AA r eine sei, das Minimum derjenigen kantonalen oder kommunalenAbgaben nicht übersteigen, welche gegenwärtig für diejenigen AA r einefestgesetzt sind, welche in der dem Vertrage beigegebenen Tabelle C*aufgeführt werden; hiebei ist man einverstanden, dass, wenn in Kan-tonen oder Gemeinden, wo dermalen keine Eingangs- (Ohmgeld-) oderOctroigebühren bestehen, solche eingeführt würden, dieselben auf AA’einespanischen Ursprungs nicht angewendet werden dürfen; ebenso ist man
Hier nicht abgedruckt.