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Kloster erwähnt, fügt nämlich ausdrücklich bei, die unter dieser Stis-tung begriffenen Güter und Weinberge zu Ncuhausen (bei Urach )und Kohlberg (im Obcramtsbczirkc Nürtingcn) liegen
„>n einem Lande, das gleich ist dem Lande der Verheißung,„fruchtbar, reich an Wein *).
Ob in der Folgezeit zur Pflanzung der Reben in der Gegend,lnsbcsondcre an der Achalm, nicht auch die alteren Grafen von Wür-tenibcrg beigetragen haben, welche diese Burg schon seit 1262 be-faß",, wo solche psandschaftswcise an den Grafen Ulrich mit demDaumen von Würtemberg von dem lezten Hohcnstaufcn, dem un»Dicklichen K. Conradin kam, dieß läßt sich aus der würtcmbcrgischcn^schichte nicht erkunden. In Beziehung auf das 15te Jahrhundertrnierkt übrigens Gralianus in seiner Geschichte von Achalm undRcutlingcn II. Th. S. 129 :
»Ungeachtet der Fesseln, welche das Falllehenwcscii angelegt hatte,»erweiterte sich die Cultur des Bodens mit dem Landfrieden zusehend.»Am meisten erweiterte sich der Weinbau um die ganze Achalm, auch»>m Wermsbcrg, um den St. Jörgcnbcrg, im Pfulliugcrthal bis»nach Oberhausin, zu Mctzingcn um den Weinberg und St. Flo-»riansbcrg, j,,, Uracherthal bis Urach , wo 1487 an der Aichhaldc»Weingärten vorkommen, sogar auf der Alp werden Weinberge an-»gclegt. Man pflanzte weißen und rothen, vorzüglich aber weißen--Wein. Der Aimer galt im Jahr 1495 nach der Tübinger Wcin-»rechnung z Pfd. 5 Schilling 10 Heller, er fiel aber 1496 und'-"07 um die Hälfte."
, Welche Sorgfalt in der Folge, nachdem die Besitzungen desivurtcmbcrgjschcn Fürstenhauses sich auf den größten Theil dieser Ge-6"id ausgedehnt hatten, von Seite der würtembergischen Regierung"Haupt auf den Weinbau verwendet wurde, davon zeugen die äl-^csi'tzc, aber auch die jczt noch eingewurzelte Neigung desurtcmbcrgjsche,! Wcingärtncrs von Profession, überall ohne Rücksicht^ ^ geeignete Lage neue Weinpflanzungen mit ergiebigen Rcbsor-. anzulegen, spricht sich in jenen Verordnungen aus; denn schoner auf diese sich beziehenden Landesordnung des erhabenen Gesetz«Le crs Würtcmbcrgs, Herzogs Christoph von, Jahr 1567 findet sichVerbot:
»öde Plätze und andere Grundstücke, die zu einer anderen Cul-»tur taugen, ohne vorherige obrigkeitliche Erlaubniß zu Wcin->»bcrgcn anzulegen."
) lN. o S. ftg.