derselbe heiße nun Oberbannwart oder Untcrförsteroder Walduogt — der Titel thut nichts zur Sache.
Die bisherigen Waldvögtc hatten lediglich dieAufgabe, den Bürgern das .Holz anzuzeichnen undzu «erzeigen und bezogen hicfnr einen sehr geringenLohn. Dieselben müssen nun aber nothwendiger-wcisc sich noch überdies; mit dem Forstschule im All-gemeinen und mit der Beaufsichtigung aller im Waldevorzunehmende» Arbeiten beschäftigen. Um dieß imInteresse des Waldcigcnthümcrs d. h. der Gemeinde,auf rationelle Weise zu verrichten, müssen dieselbeneinem Bannwartknrs beiwohnen, und die nöthigeZeit zum Bcgang der ihrer Aufsicht unterstelltenWaldungen nehmen, und es muß bei ihrer Wahlauf Kenntniß und Geschäftstüchtigkeit Rücksicht ge-nommen werden, dagegen aber auch angcmcsscncBesoldungen anzusehen wären.
In der Voraussetzung, daß die obere Leitungdes forstlichen Betriebs einem Forst-Experten über-tragen bleibt, ist von dem Förster oder Oberbann-wartcn eine wissenschaftliche Bildung nicht zu ver-langen, wohl aber die vollständig praktische Be-fähigung zur Ausführung aller ihm vom Oberförsterangeordneten wirthschaftlichcn Arbeiten.
o) Da die Holzpreise in dem Gemcindsbczirk Sächselnbereits eine angemessene Höhe erreicht haben, undvorauszusehen ist, daß namentlich das Bauholz inZukunft noch im Preise steigen wird, so ist dieEinführung holzersparendcr Einrichtun-gen, wie Spaarheerde, Benutzung von Astholzund Wedeln rc. von Seiten der Gemeindsbehördcndadurch zu begünstigen, daß entweder für die Her-stellung solcher Einrichtungen von der Gemeindeselbst allen Gcmeindsbürgern Beiträge gegeben, oder