2 !>
Alle die Holzausfuhr betreffenden Bestimninngen solltendaher »ach meinem Dafürhalten den Grundsatz festhalten:das! in Gcmei nde w a l d n »gen die Erlaubn iß zurHolzausfuhr nur dannznmal ertheilt werdendürfe, wenn in denselben die Nutzung das Er-trags vcrm ögcn nicht überschreite und die Schlägemit Vorsicht, und mit Rücksicht auf eine schnelle Verjüngungzweckmäßig angelegt werden.
Um jedoch diesen Grundsatz feststellen zu tonnen undgeltend zu machen, muß man damit anfangen, einen snmmanschen Etat über das Ertragsvcrmögen der Waldungenaufzustellen, und die Gemeinden zur Führung von Ertrags-Kont,'ollen anzuhalten.
Diese Maßregeln, die längst für alle Gemeinden derSchweiz hätten obligatorisch und einzig und allein Bedin-gung freier Holzausfuhr sein sollen, kann man in einen,Lande nicht drückend finden, wo das Rechnungswesen derGemeinden überhaupt der Kontrolle des Staates unterwor-fen ist. — Wenn also eine Gemeinde nicht den kleinsten Theilihres Vermögens veräußern kann, ohne die Bewilligungder Regierung dafür erhalten zu haben, so ist die Verschleu-derung des Waldkapitals, das oft das einzige Kcmcindc-vcrmögen ausmacht, um so weniger statthaft.
Bei einer Bevölkerung, die sich hartnäckig anf ihreSonvcränitätsrechte stützt, wird man stets auf großen Widerstand stoßen, wenn es sich darum handelt, forstwirthschaftliche Einrichtungen und Gesetze einzuführen. Nur dieErfahrung über die jstvcckmäßigkcit der empfohlenen Einrich-tungen wird überzeugen, wo die Einsicht fehlt. Diese Er-fahrungen sind aber in der Regel sehr bittere, insofern mansie an sich selbst „lachen muß, weil es dann eben zu spätist. Am bequemsten haben es die Gemeinden, welche vonandern benachbarten Gemeinden, oder, wo eine Forstorgauisation bereits cxistirt, von dem Staat selbst (durch ratio-nelle Bewirthschaftung der Staatswaldungen» die nothwcu-