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sche Geschäft zu reden oder zu schreiben.'?") Der ZorndeS Volkes zog auch ihre Söhne in die Bestrafung hineinund schloß dieselben auf fünfzig Zahre von allen Stellenaus; allein diese jungen Leute warfen sich vor der Ver-sammlung auf die Knie und riefen mit Thränen undSchluchzen das Erbarmen für sich und ihre Vater an:das Volk ließ sich erweichen und verstand sich dazu, sie,für ein Verbreche», an dem sie unschuldig waren, nichtZu bestrafen. "2) Um die Gesetzlichkeit der gegen ihreVater ausgesprochenen Strafen zu fanktioniren, wurdebeschlossen, daß jeder, es sei Mann oder Weib, der die-selben beharrlich eine Ungerechtigkeit nenne, „für vogelfreierklärt sein solle.'"")
Die Buße, welche Zütz und Reding bezahlen sollten,belief sich für jeden einzeln auf mehr als 80,000 Gulden."')Es wurde eine achttägige Frist bewilligt, aber unter demgemessenen Befehl, das Land nicht zu verlassen, und un-ter Androhung des Gefängnisses, wenn sie nicht bezahlten.Man Hütte denken sollen, die Strafe sei in aller Formverhängt und die Buße hinreichend; allein gerade ihr Ue-bermaß erweckte neue Begierden. Die in Werfen nieder-gelassenen „Landleute" und diejenigen, welche als Dienst-boten in andern benachbarten Gegenden lebten, machtenoben so gut als ihre Mitbürger Anspruch auf dieses Kopf-gold; es ward ihnen bewilligt. '") Vierzehn Tage später'")
'38> rz März. 138) Schreiben eines Angestellte», >c.
^0) 25 , März. LandSg. Prot. Nr. 2, Zvi. 68.
Schreiben eines Angestellten, »c. Jütz besaß ein Vermöge» nonwehr als 200,060 Gulden (Gesch, unsers werthe» VaterlandesSchwitz, Fol. 1K8); dies war ohne Zweifel eine nicht ausgespro-chene Erwägung für diese übermäßige Strafe. Geboren 1687,starb er 1767 »rlt Hinterlassung von geben Söhnen und einer Tochter.
April. LandSg. Prot. Nr. 2, Fol. 104.
4. Mai.