Band 
Zweiter Theil.
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beschloß man, alle im Lande oder in den Vogteien ange-sessenen „Landleuth,"'") diejenigen, welche an benachbar-ten Orten in Diensten standen, diejenigen, die im Auslandstudirten oder als Arbeiter auf Reisen waren, die jungenLeute, die bis zum Zahlungstermin ihr sechzehntes Jahrerreichen würden, an dem nämlichen Vortheil Theil neh-men zu lassen; ja man schloß sogar die in der Zwischen-zeit verstorbenen Landleute für so viele Sitzungen, alsbei ihren Lebzeiten Statt gehabt hatten, in diesen allge-meinen Genuß ein. Nur die Landleute, die i» fremden,nicht anerkannten Kriegsdiensten standen, wurden von denmit der Allgewalt verbundenen Genüssen ausgeschlossen.'")

Dieser Verschärfung war indessen ein demüthiges undflehentliches Schreiben des Landammann Reding vorher-gegangen, worin er das Unglück und Herzeleid eines Be-amten schildert, der sich von Jugend auf dem Vaterlandegewidmet, dem Gemeinwesen und allen seinen Mitbürgernunermüdlich gedient hat, dann aber an der Schwelle desAlters, wenn das Gehör abnimmt, mit Frau und Kindan den Bettelstab gebracht wird, außer Stande, für derenUnterhalt zu sorgen. „Gott ist mein Zeuge," fährt erfort, „daß ich in meinem ganzen Leben und in meinenAmtSverrichtungen nichts gethan habe, wodurch ich einsolches, seit dem Bestehen der Eidgenossenschaft unerhör-

144) Die Aristokratie einer Volksgemeinde beutet ihre Vorrechte nicht

minder gierig aus, als die andern. Zn Folge der Entsetzung desPannerherr» Jntz beschloß die LandSgemeinde am 24. März, daSPanner in seinem Hanse und auf seine Kosten durch hundertMänner bewachen zu lassen. Und da für jeden derselben in 24Stunden ein guter Gulden zu gewinnen war, so fügte sie hinzu,es sollte» die hundert Männer sämmtlich aus der bevorrechtetenKlaffe der „Landleuih" genommen werde». LandSg. Prot. 24.März 1705. !

145) LandSg. Prot. Nr. 2, Fol. 111.