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Was die Landleute betrifft, so war man nicht im Stande,sie zu bestrafen." Diese Worte bezeichnen die politischeLage der beiden Kasten. Indessen nahm das Volk ein-wüthig die Freiheiten und Rechte der Unterthanen nichtweniger in seinen Schutz, als die gesetzliche Herrschaftihres Fürsten.Achtzehn aus dem Stifts-Archiv amt-lich ausgezogene Artikel bewiesen die urkundliche Recht-wäßigkeit der Unterwerfung Einsiedelns. Die Aufwieglerbrauchten Gewalt, um die Falschheit der Urkunde darzu-thun,"2) zogeki diesen Streit in das französische Geschäfthinein, und gewannen eine Zeit lang die Harten für dieSache ihrer eignen Unterthanen. Wegen bloßer Re-den oder Berufung auf Urkunden wurden die Anhängerdes geschriebenen Rechtes mit Verurtheilungen verfolgt,wie die Anhänger Frankreichs verfolgt worden waren:man machte einem Einwohner von Einsiedelei den Prozeß,weil er gesagt hatte, wenn die Harten den heil. Rosen-kranz beten, so wollte er lieber die Zeit ihres Gebeteshindurch in der Hölle zubringen, als an demselben Theilnehmen."'') Der Statthalter Auf der Mauer, welcherw>s den Hände» des Abtes von Einsiedeln ein Zeugnißder Aechtheit der achtzehn Artikel erhalten hatte, und derKanzler der Abtei, Weber, als Zeuge dieser Uebecgabe,wurden vorläufig ihrer Stellen entsetzt und durch hundertn>ohl bewaffnete Männer bewacht, von denen jeder auf
*81) LandSg. Prot. 25. November 1781.
W2) Schreiben eines Angestellten von Schwyz , 16. April.
*8^) Wo die Gewaltthätigkeit herrscht, hat man keine Rücksichten de«Anstand«« zu erwarte». Da« versammelte Volk schickte dem Fürst-Abt, ohne Rücksicht für ihn, einen Brief, den er an dasselbe ge-richtet, »»eröffnet zurück. Siehe die Beschwerde de« Abte « unddie Antwort des Volke«, LandSg. Prot. 10. April 1765.
*84) Land-g. Prot. 28. März 1765.